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Sportbetrieb


Welche Auswirkungen hat die Absage von Sportveranstaltungen auf bereits vereinnahmte Startgelder oder Teilnahmegebühren?

Bei vielen Sportveranstaltungen haben die Teilnehmer*innen ein Startgeld bzw. Teilnahmegebühren zu zahlen, die oft bereits im Rahmen der Anmeldung und im Vorfeld zu entrichten sind. Es stellt sich die Frage, ob diese Entgelte an die Teilnehmer*innen zu erstatten sind, wenn Sportveranstaltungen coronabedingt ausgefallen sind oder ausfallen.

Bei der Absage des Wettkampfs handelt es sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln um den Fall der nachträglichen objektiven Unmöglichkeit. Der Verein hat die Absage nicht zu vertreten, also nicht verschuldet. Nach § 275 BGB entfällt die Pflicht für den Verein zu leisten, also die Veranstaltung durchzuführen. Nach § 326 Absatz 1 BGB entfällt aber dann auch der Anspruch auf die Gegenleistung, das Teilnehmerentgelt. Daher wird der Verein den Teilnehmer*innen das Entgelt zurückerstatten müssen.
Vielfach wird argumentiert, dass es sich um "höhere Gewalt" handele, und der Verein deshalb nicht zur Erstattung verpflichtet sei. Der Begriff der „höheren Gewalt“ lässt noch keine Aussage über das Schicksal der Gegenleistung bzw. der rechtlichen Folgen zu. Der Begriff „höhere Gewalt“ ist immer kontextabhängig (z.B. im Reiserecht, Versicherungsrecht, Straßenverkehrsrecht) zu bewerten. Die rechtlichen Konsequenzen sind nicht einheitlich. Im Zusammenhang mit der Absage von Sportveranstaltungen führt der Begriff "höhere Gewalt" nicht dazu, dass der Veranstalter nicht verpflichtet wäre, die bereits vereinnahmten Zahlungen nicht zurückzahlen zu müssen.
Gegebenenfalls besteht die Möglichkeit, die Veranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Dann könnte den Teilnehmer*innen angeboten werden, auf die Rückzahlung zugunsten der Startberechtigung zu verzichten.
Bei der von der Bundesregierung angedachten Gutscheinlösung, die möglicherweise auch für Vereinsangebote anwendbar gewesen wäre, bestehen Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit europarechtlichen Verbraucherschutzvorschriften. Insofern steht eine Entscheidung des Gesetzgebers hierzu aus.

Gelten für Pferdesportvereine insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit den Pferden Besonderheiten?

Gelten für Reitvereine insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit den Pferden Besonderheiten?

Da Pferde gefüttert und anderweitig versorgt und betreut werden müssen, gelten für Reitvereine und andere pferdehaltende Betriebe mit Publikumsverkehr Besonderheiten. Hierzu hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen einen Leitfaden zur Sicherstellung der Versorgung von Pferden in Nordrhein-Westfalen unter den Maßgaben zur Eindämmung der Coronainfektionen veröffentlicht. Der Leitfaden ist auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen abrufbar:
www.umwelt.nrw.de/Tierschutzleitfaden

LSB empfiehlt:

  • Wenden Sie sich an Ihren Landesverband www.pferdesport-westfalen.de 
  • Weitergehende Informationen finden Sie auf der Website der Deutschen Reiterlichen Vereinigung.

Was gilt für Präventionskurse, die derzeit nicht als Präsenzveranstaltung stattfinden können?

Die Krankenkassen haben Sonderregelungen entwickelt, sodass alle Teilnehmer*innen ihre Bezuschussung erhalten können, obwohl der Präventionskurs wegen des Coronavirus nicht wie geplant stattfindet:

  • Können begonnene Präventionskurse nach § 20 Absatz 5 SGB V aufgrund der Corona-Pandemie derzeit nicht fortgeführt werden, können sie zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt und abgeschlossen werden. Wenn die Möglichkeit besteht, kann ein begonnener Kurs unter Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie fortgesetzt und abgeschlossen werden. Aus der Teilnahmebescheinigung für die Kursteilnehmenden sollte hervorgehen, wie viele Kurseinheiten aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattgefunden haben.

  • Sollte ein Kurs nicht später fortgesetzt werden können oder die Teilnehmer*innen das Angebot einer späteren Fortsetzung nicht nutzen können, ist nach Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes an die Krankenkassen eine Bezuschussung wenigstens auf Basis der stattgefundenen Kurseinheiten vorzunehmen. Deshalb wird auch empfohlen, dass die Übungsleitung auf der Teilnahmebescheinigung vermerkt, was an Einheiten aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattgefunden hat.

Unter folgendem Link erhalten Sie weitere Informationen zum Umgang der gesetzlichen Krankenversicherungen mit dem Coronavirus: https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/fokus/fokus_corona.jsp.

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