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Hinweise zu den Föderungsmöglichkeiten

Informationen und Hinweise zur Antragsstellung im Förderportal des MHKBG, zu den Förderregelungen und schließlich Informationen über Sportanlagen in kommunaler Hand.

Grundsätzliches zur Antragsstellung im Förderportal des MHKBG

  • Es gibt keine Frist für die Fertigstellung des Wiederaufbaus im Rahmen der Wiederaufbauförderung des Landes – die Antragsstellung für die Wiederaufbauhilfe des Landes hingegen ist bis zum 30. Juni 2023 befristet
  • Pro Verein sollte lediglich ein einziger, alle Maßnahmen umfassender Wiederaufbauplan als Antrag über das Online-Portal zur Prüfung an das MHKBG gestellt werden und nicht jede einzelne Maßnahme als Einzelantrag zur Prüfung geschickt werden
  • Die Einzelmaßnahmen sind in der dafür vorgesehenen und im Förderportal abliegenden Excel-Datei „Wiederaufbauplan nach Ziffer 6.5.3“ pro Zeile einzutragen
  • Entsprechend 6.5.3.3. der Förderrichtlinien des Landes ist ein Projektantrag nur dann gültig, wenn die Erforderlichkeit des Projektes in dem dafür vorgesehenen Schreiben im Online-Förderportal des MHKBG („Kommunale Erklärung Erforderlichkeit Wiederaufbau“) durch die jeweilige Kommune bestätigt wird; es ist also unerheblich, ob es bspw. um Reparaturmaßnahmen in einem bestehenden Vereinsheim oder um einen kompletten Neubau an anderer Stelle geht
  • Dokumentation von Schäden und den einzelnen Schritten des Wiederaufbaus (Aufräumarbeiten, Rechnungen einholen, Internetrecherche usw.) durch Bilder o.ä. sammeln und für die Förderantragstellung bereithalten
  • Es sind nur folgende Dateiformate für das Hochladen in das Online-Förderportal freigeschaltet: pdf., jpg., jpeg., gif., png.. – so müssen bspw. Excel-Tabellen zum Hochladen in eine pdf-Datei umgewandelt werden
  • Ein bereits abgeschickter Antrag im Förderportal kann im Zweifelsfall über den direkten Austausch mit der zuständigen Bezirksregierung (per E-Mail oder Telefon) wieder freigegeben werden

Hinweise zu Förderregelungen

  • Die Auszahlung der bewilligten Mittel wird nach 6.5.6.2 der Förderrichtlinien des Landes für Sportvereine und nicht in zwei Tranchen (vgl. 6.5.6.3) ausgeführt. Dies bedeutet, dass ein bedarfsgerechtes Abrufen der Mittel (auf der Grundlage von eingereichten Rechnungen) bis zur Höhe der bewilligten Leistung möglich ist
  • Die Erstattung der Entsorgungskosten der Vereine kann ebenfalls über diesen allgemeinen Wiederaufbau-Antrag abgewickelt werden. Somit muss kein gesonderter Antrag bezüglich der Entsorgungskosten bis zum 31.12.2021 gestellt werden
  • Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist nicht förderschädlich. Allerdings muss der o.g. Punkt 3 beachtet und zusätzlich müssen drei Angebote pro geplanter Maßnahme eingeholt sowie bei einer Schadenshöhe ab 50.000 € ein Gutachten erstellt werden
  • Temporäre Überdachungen von Freischwimmflächen wurden durch das MHKBG – vor allem zur Verbesserung der Schwimmfähigkeit von Kindern und Jugendlichen – grundsätzlich als förderfähig eingestuft
  • Zuwegungen, Parkplätze usw. als „sonstige Infrastruktur im Außenbereich“ sind förderfähig und können ggf. im Schulterschluss mit und dann von der Kommune beantragt und durchgeführt werden (s. 6.4.2. k) der Förderrichtlinie des Landes)
  • Ersatzneubauten an anderer Stelle sind zu vermeiden, weil das planungsrechtliche Schritte nach sich zieht, die viel zu lange dauern (Stichwort: i.d.R. keine Privilegierung von Sportanlagen)
  • Förderfähig sind auch Maßnahmen zur Minimierung eines zukünftigen Überschwemmungsrisikos (s. 6.4.2. der Förderrichtlinie des Landes) 
  • Gefördert wird die Wiederherstellung nach dem „Stand der Technik“ (bspw. Kunstrasenplatz für Tennenplatz, LED für Glühbirnen) – auf diesen Umstand sollte bei Gutachten geachtet werden. Allgemeine Maßstäbe für den „Stand der Technik“ werden noch erarbeitet, weshalb hier zunächst individuell entschieden werden muss
  • Bitte beachten Sie in der Planung und der Antragsstellung insbesondere für den Neubau von Sportflächen (bspw. Kunstrasen, Tennisplatz usw.), dass diese aufgrund des Investitionsschutzes keine Kunststoff-Granulatfüllung enthalten dürfen. Denn in absehbarer Zeit werden Sportplätze mit Kunststoff-Granulat durch die EU-Kommission wegen der Umweltbelastungen durch Mikroplastik untersagt
  • Ein Handwerksbetrieb, welcher für das entsprechende „Gewerk“ ein Schadensgutachten erstellt, darf nicht an der Ausschreibung der Wiederaufbauarbeiten dieses Gewerks beteiligt und damit die Arbeiten auch nicht an diesen Betrieb vergeben werden
  • Erhöhte Stromkosten, die aus der Nutzung von Elektrogeräten zur Entwässerung von Immobilien und Sportanlagen (bspw. Bautrockner oder Elektroheizung) entstanden sind, können nun doch im Förderantrag eingereicht werden (Beleg-Hinweis: Einreichen von Stromkostenabrechnung 2020 und 2021/2022)

Sportanlagen in kommunaler Hand

  • Kommunen können Abriss- und Entsorgungskosten ihrer kommunalen Sportstätte nun bis zum 30.06.2022 im Förderportal (Frist bislang 31.12.2021) geltend machen
  • Bei einer kommunalen Sportanlage ist im Rahmen des Förderantragverfahrens ein Gutachter nicht erforderlich
  • Kommunen müssen über ein mitunter länger andauerndes Bieterverfahren Ausschreibungen im Rahmen des Wiederaufbauprogramms vornehmen. Über einen vor Antragsstellung zu schließenden Pachtvertrag (samt Übernahme der wirtschaftlichen Verantwortung) über die (wieder-)aufzubauende Sportanlage zwischen Verein und Kommune kann der Wiederherstellungsprozess ggf. beschleunigt werden