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Einführungstext

Schadenfälle mit Anspruchssummen, die bis weit über die Millionengrenze hinausgehen, sind auch im Sport leider nicht mehr selten und können den Fortbestand des Vereinsbetriebes gefährden. Bevor dies anhand von Schadenbeispielen aus der Praxis erläutert wird, zunächst einige grundsätzliche Anmerkungen zur Haftpflichtversicherung:

Was ist die Aufgabe der Haftpflichtversicherung?

Stellen Sie sich einmal vor, irgendjemand wird bei Ihnen vorstellig und verlangt von Ihrem Verein oder einem Ihrer Mitglieder Schadenersatz, weil ihm/ihr ein Schaden entstanden sei, für den der Verein oder das Mitglied aufzukommen habe. Würden Sie ohne Weiteres Ihre Geldbörse zücken und den geforderten Betrag zur Wiedergutmachung aushändigen? Sicher nicht, und es wäre auch unbillig, jeden Anspruch zu entschädigen, ohne zu prüfen, ob er dem Grunde oder der Höhe nach überhaupt berechtigt ist.

Es ist auch heute noch eine weitverbreitete Ansicht, dass jede*r, die/der einen Schaden verursacht, diesen auch wiedergutmachen müsse. Nach der geltenden Gesetzgebung und Rechtsprechung setzt die Verpflichtung zum Schadenersatz u. a. ein Verschulden voraus.

Aufgabe der Haftpflichtversicherung ist es zunächst zu prüfen, ob der gegen die Sportorganisation oder das Mitglied geltend gemachte Anspruch aufgrund der Sach- und Rechtslage überhaupt berechtigt ist. Sind die Ansprüche berechtigt, wird die Sport-Haftpflichtversicherung leisten, d. h. dem/der Geschädigten den Schaden ersetzen. Unberechtigte Ansprüche werden auf Kosten der Versicherung abgewehrt, wenn es sein muss, auch durch Aufnahme eines Prozesses.

Auch die Haftpflichtversicherung ist auf die besonderen Belange des Sports zugeschnitten. Anders jedoch als bei der Sport-Unfallversicherung, die ja ausschließlich für den/die Sportler*in selbst gilt, ist in der Haftpflichtversicherung auch das Risiko der Vereine, Bünde und Verbände berücksichtigt. Gedacht ist dabei vor allem an die verschiedensten Veranstaltungen, die von den Vereinen, Bünden und Verbänden durchgeführt werden und die mit erheblichen Risiken verbunden sein können. Es muss aber auch an die Gefahren gedacht werden, die aus Eigenschaften herrühren, die nicht unmittelbar mit der Sportausübung zusammenhängen müssen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Autor: Dietmar Fischer
Quelle: ARAG Allgemeine Versicherungs-AG

Schadenbeispiele aus der Praxis

Der sehr weitgehende Haftpflichtversicherungsschutz soll an einigen Schadenbeispielen aus der Praxis einmal verdeutlicht werden.

Schadenbeispiel 1 – Die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung

Der Fußballverein FC A. unterhält eine vereinseigene Sportanlage mit Umkleideräumen und einem Clubraum, in dem auch während der Spiele und in den Halbzeitpausen ein Getränkeausschank an die Zuschauer*innen erfolgt. Infolge eines schadhaften Treppengeländers beim Aufgang zum Clubheim stürzt ein Zuschauer und zieht sich neben der Beschädigung seiner Bekleidung noch diverse Verletzungen zu. Der Verletzte nahm den Verein als Eigentümer der Sportanlage auf Schadenersatz in Anspruch, weil der Verein seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.

Da auch das Risiko der Sportorganisationen als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten und deren Einrichtungen mitversichert ist, konnte im Rahmen der Sport-Haftpflichtversicherung der Schadenersatzanspruch des Zuschauers ein-schließlich der Regressansprüche der Krankenkasse befriedigt werden.

Schadenbeispiel 2 – Die Bauherren-Haftpflichtversicherung

 Den ganzen Tag über waren Vereinsmitglieder mit Arbeiten am neuen Vereinsheim beschäftigt. Nach Ende der Arbeiten wurde versehentlich eine Baugrube nicht ausreichend abgesperrt. Trotz verschiedener Hinweisschilder, dass das Betreten der Baustelle nicht gestattet ist, nutzten Kinder das Gelände, um dort zu spielen. Ein Kind stürzte in die Baugrube und verletzte sich. Gegen den Verein als Bauherr wurden Schadenersatzansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend gemacht. Die Krankenkasse machte Heilbehandlungskosten in Höhe von über 10.000 € gegen den Verein als Bauherr geltend. Die Eltern machten für ihr verletztes Kind zudem noch Schmerzensgeldansprüche über 5.000 € geltend.

Da festgestellt wurde, dass der Verein die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte, wurden im Rahmen der Sport-Haftpflichtversicherung die Kosten von der ARAG übernommen.

Beachten Sie bitte, dass Versicherungsschutz im Rahmen der Sport-Haftpflichtversicherung bis zu einer Bausumme von 500.000 € besteht. Ist das Bauvorhaben teurer, braucht nur die Differenz über das Versicherungsbüro nachversichert zu werden.

Schadenbeispiel 3 – Die persönliche Haftpflicht eines Übungsleiters

Die Turnriege des TV 1899 e.V., eine Gruppe von 12 bis 14-jährigen Mädchen, war zu ihrem normalen Trainingsbetrieb angetreten. Es sollte heute mit dem Minitrampolin geübt werden, einem Gerät, mit dem die Mädchen schon häufig trainiert hatten. Ein 13-jähriges Mädchen setzte zum Sprung mit Salto an, kam falsch auf, schaffte den Absprung nicht richtig und schlug mit dem Rücken auf dem Mattenrand auf. Das Mädchen hatte Glück im Unglück, die Unfallfolge war keine komplette Querschnittlähmung, sondern eine partielle Lähmung, die - nach allerdings langwierigen Heil- und Rehabilitationsmaßnahmen - geheilt werden konnte.

Der wirtschaftliche Schaden war hoch: Durch den langen Heilungsverlauf waren Behandlungskosten von über 15.000 € angefallen, die von der Krankenversicherung getragen wurden. Diese allerdings machte die Übungsleiterin der Trainingsstunde für den Schaden wegen fehlerhafter Hilfestellung haftbar und wollte ihre Aufwendungen von ihr ersetzt haben. Dazu kamen Forderungen der Verletzten selbst für Schmerzensgeld, Nachhilfestunden und für ein volles, verlorenes Schuljahr.

Die Sport-Haftpflichtversicherung übernahm den Versicherungsschutz und wehrte die Schadenersatzansprüche der Krankenkasse und der Verletzten selber über zwei Gerichtsinstanzen ab, weil die Übungsleiterin kein Schuldvorwurf traf. Die Versicherung übernahm die anwaltliche Vertretung und die Gerichtskosten. Wäre die Übungsleiterin zum Ersatz des Schadens verurteilt worden, wären darüber hinaus auch die Ersatzforderungen der Krankenkasse und der Verletzten übernommen worden.

Diese drei Beispiele verdeutlichen, wie wichtig die Haftpflichtversicherung ist. Schon in den genannten Schadenbeispielen wären der Verein oder die auf Schadenersatz in Anspruch genommenen Personen ohne den Schutz der Sport-Haftpflichtversicherung zumindest in ihrer Existenz gefährdet gewesen. Man kann im Übrigen zusammenfassend sagen, dass es in der Sport-Haftpflichtversicherung wegen der zuletzt deutlich erhöhten Versicherungssummen kaum noch zusätzlich zu versichernde Risiken für den Verein gibt.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Autor: Dietmar Fischer
Quelle: ARAG Allgemeine Versicherungs-AG

Die Sportversicherung

des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen

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