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Sportversicherung beim LSB NRW e.V.

Ab dem 01.01.2022 gilt ein neuer Sportversicherungsvertrag. Die gegenüber dem bisherigen Vertrag (Stand 01.01.2020) enthaltenen Deckungsverbesserungen und -erweiterungen sind jedoch bereits zum 27.03.2021 in Kraft getreten!

Im Folgenden werden der neue Sportversicherungsvertrag sowie die Rechnungskomponenten der jährlichen Rechnung an die Sportvereine beschrieben. 

Seit 1. Januar 2020 ist der Landessportbund NRW (LSB NRW) Versicherungspartner der ARAG und Träger der Versicherung für die Sportvereine in NRW.

Ein Überblick

Worum geht es?

Wer sich als Sportler*in eher mit neuen Laufschuh-Modellen oder als Vereinsmitglied mit dem aktuellen Tabellenstand seiner Mannschaft beschäftigt, hat dabei in den meisten Fällen mit  dem Thema „Versicherung“ nichts am Hut. Doch auch Sportler*innen und Sportvereine müssen sich bisweilen mit neuen Entwicklungen in diesem Bereich auseinandersetzen. Der Landessportbund NRW  ist seit dem 1. Januar 2020 Versicherungspartner der ARAG und Träger der Versicherung für die Sportvereine in NRW.
Im Rahmen des Sportversicherungsvertrages sind die Sportvereine in NRW weiterhin umfassend abgesichert. 

Was ist neu?

Ab dem 01.01.2022 gilt ein neuer Sportversicherungsvertrag. Die gegenüber dem bisherigen Vertrag (Stand 01.01.2020) enthaltenen Deckungsverbesserungen und -erweiterungen sind jedoch bereits zum 27.03.2021 in Kraft getreten!

Eine detaillierte Beschreibung des verbesserten Versicherungsschutzes finden Sie hier:  bitte klicken!

Seit  1. Januar 2020 ist der Landessportbund NRW (LSB NRW) Versicherungspartner der ARAG und Träger der Versicherung für die Sportvereine in NRW.

Was ist neu?

  • Die jährliche Beitragsrechnung für die Sportversicherung, die VBG- und die GEMA-Pauschale sowie der Mitgliedsbeitrag für die Sporthilfe NRW wird ab sofort vom LSB NRW ausgestellt. Die berechneten Gelder werden direkt an ARAG, VBG, GEMA und Sporthilfe NRW weitergeleitet. Und es bleibt dabei: Die Sportvereine in Nordrhein-Westfalen zahlen auch künftig keinerlei Beiträge an den LSB NRW, da sie keine direkten Mitglieder des LSB NRW sind (sondern die Stadt- bzw. Kreissportbünde und die Fachverbände).
  • Das Versicherungsbüro der ARAG Sportversicherung befindet sich nicht mehr in Lüdenscheid, sondern in direkter Nachbarschaft zum Landessportbund NRW in Duisburg.

Die vier Rechnungskomponenten

Die Rechnung vom Landessportbund NRW beinhaltet im Jahr 2021 pro Vereinsmitglied (gemäß Bestandserhebung zum Stichtag 01.01.2021) und Kalenderjahr die folgenden vier Komponenten:

  • 1,39 € Beitrag für die Sportversicherung
  • 0,25 € VBG-Pauschale
  • 0,079 € GEMA-Pauschale incl. 7 % USt)
  • 0,16 € Beitrag für die Sporthilfe NRW e.V.

Insgesamt sind das 1,879 € pro Vereinsmitglied und Kalenderjahr.

Beitrag Sportversicherung

Von der Sporthilfe NRW zum Landessportbund NRW

Was in allen anderen Bundesländern die Regel ist, ist seit 1. Januar 2020 auch in Nordrhein-Westfalen angepasst worden. Die Sportversicherung für die Vereine in NRW wird jetzt über den Landessportbund NRW abgewickelt. Bislang war dies Aufgabe der Sporthilfe NRW, die den Sportversicherungsvertrag mit der ARAG seinerzeit unterzeichnet hatte. Die Vereinsverantwortlichen merken den Wechsel kaum: Die jährliche Beitragsrechnung für die Sportversicherung, die VBG- und die GEMA-Pauschale sowie der Mitgliedsbeitrag für die Sporthilfe NRW werden nicht mehr von der Sporthilfe NRW ausgestellt, sondern vom Landessportbund NRW. Die Rechnung wird somit nur einen neuen Absender haben. Von der Arbeit im Hintergrund werden die Vereine nichts bemerken. Im Rahmen des Sportversicherungsvertrages sind die Sportvereine in NRW auch weiterhin umfassend abgesichert.

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Grundsätze der Sportversicherung

Der Landessportbund NRW sieht es als seine Aufgabe an, der organisierten Sportgemeinschaft einen einheitlichen und angemessenen Versicherungsschutz zur Verfügung zu stellen. Damit sollen die mit der Organisation, der Durchführung und dem Betreiben des Sports einhergehenden Risiken

  • für die Vereine, Bünde und Verbände
  • für deren haupt- und ehrenamtliche Funktionsträger*innen
  • für die Vereinsmitglieder

bei allen satzungsgemäßen Tätigkeiten/Aktivitäten weitgehend abdeckt werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der gebotene Versicherungsschutz im Hinblick auf die Beitragsgestaltung vertretbar und finanzierbar sein muss.

Bei der Festlegung des Versicherungsumfangs und der Versicherungsleistungen sind daher die folgenden Grundsätze berücksichtigt worden:

1. Der Sportversicherungsvertrag kann nur als Beihilfe verstanden werden Er ist - im Rahmen eines breiten Leistungsspektrums - als unterstützende Leistung und Absicherung der Vereine, Bünde und Verbände, deren Funktionsträger und der Mitglieder bei Eintritt von Unfallereignissen und sonstigen Schadenfällen gedacht. Daher

  • kann die individuelle private Vorsorge der einzelnen versicherten Personen durch den Sportversicherungsvertrag nicht ersetzt werden;
  • müssen Leistungen im Rahmen der im Sportversicherungsvertrag enthaltenen Unfallversicherung primär für schwere Unfälle zur Verfügung stehen, während gesundheitliche Schäden geringeren Ausmaßes nicht zu Lasten der Gemeinschaft gehen dürfen.

2. Entsprechend dem Solidarprinzip muss die Gleichbehandlung aller Mitglieder und Vereine sichergestellt sein. Das bedeutet, dass versicherte Leistungen für alle in gleichem Maße und zu gleichen Konditionen zur Verfügung stehen, unabhängig von der betriebenen Sportart, der Häufigkeit des Trainings, Spielbetriebs oder Wettkampfs etc.. Ebenso erfolgt keine Besser- oder Schlechterstellung aufgrund individueller persönlicher Verhältnisse betroffener Personen.

3. Soweit vertretbar, sollen in bestimmten Fällen Versicherungsleistungen aus der Sportversicherung erst dann erbracht werden, wenn ein Schadenausgleich nicht anderweitig erreicht werden kann (sog. Subsidiarität).

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Versicherte Organisationen

Der Versicherungsschutz der Sportversicherung gilt nicht nur für sog. "natürliche Personen" (z. B. Vereinsmitglieder und Mitarbeiter*innen), sondern auch für sog. "juristische Personen" (Vereine, Bünde und Verbände). Im Einzelnen sind das:

  • die Mitgliedsorganisationen des Landessportbundes NRW (Dach- und Fachverbände, Stadt- und Kreissportbünde, Verbände mit besonderer Aufgabenstellung)
  • die Stadt- und Gemeindesportverbände in NRW
  • Vereine, die Mitglied der Mitgliedsorganisationen des LSB NRW sind (wenn und solange sie über die vom LSB NRW vergebene Vereinskennziffer verfügen)
  • die Sporthilfe NRW (solange sie satzungsrechtlich mit dem LSB NRW verbunden ist)

Versicherungsschutz besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch für rechtlich selbstständige Vereine, die organisatorisch im Sinne einer Abteilung unterhalb eines Hauptvereins geführt werden.

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Versicherte Personen

Versicherte Personen sind:

  • aktive und passive Mitglieder

und auch ohne Mitgliedschaft im Verein:

  • Funktionäre*innen (Mitglieder der Vereinsorgane und mit der Wahrnehmung bestimmter Funktionen Beauftragte)
  • Übungsleiter*innen, Sportlehrer*innen und Trainer*innen
  • Schieds-, Kampf- und Zielrichter*innen
  • Beschäftigte, Honorarkräfte, Freiwilligendienstlleistende, Praktikant*innen
  • zur Durchführung versicherter Veranstaltungen beauftragte Helfer*innen
  • Asylbewerber*innen und Flüchtlinge
  • Teilnehmer*innen an Breitensportveranstaltungen, Deutschem Sportabzeichen, Kinderbewegungsabzeichen, speziellen Sportveranstaltungen (ohne Wegerisiko)

Kein Versicherungsschutz besteht für

  • Nichtmitglieder (außer in einer o. g. Funktion)
  • Mitglieder, bei deren Eintritt in den Verein bereits feststeht, dass die Mitgliedschaft nur kurzfristig – unter zwölf Monate – bestehen wird (Zeitmitgliedschaften)
  • Berufssportler*innen, Lizenzspieler*innen und Profiabteilujngen in der Rechtsschutzversicherung

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Versicherte Veranstaltungen und Unternehmungen

Es stellt sich die Frage, bei welchen Veranstaltungen, Gelegenheiten und Anlässen Versicherungsschutz über die Sportversicherung besteht. Ganz allgemein lässt sich feststellen, dass die Sportorganisationen als Veranstalter bei der Durchführung der üblicherweise dem satzungsgemäßen Vereins- bzw. Verbandsbetrieb zuzuordnenden Veranstaltungen, versichert sind. Als Veranstaltungsformen sind z. B. zu nennen: Training, Wettkämpfe, sportliche Demonstrationen, Versammlungen, Tagungen, Lehrgänge, Abteilungs- und Ausschusssitzungen, gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltungen.

Die Mitglieder genießen dann Versicherungsschutz, wenn sie in ihrer jeweiligen Funktion an den versicherten Veranstaltungen teilnehmen.

Für Einzelunternehmungen der Mitglieder, z. B. Sondertraining von Leistungssportlern, Segelfahrten bei Segelvereinen, Ausritte bei Reiterabteilungen, ist der Versicherungsschutz i. d. R. davon abhängig, dass diese Betätigungen ausdrücklich angeordnet worden sind.

Der Versicherungsschutz der Sportversicherung gilt auch auf dem direkten Weg zu oder von einer versicherten Veranstaltung (sog. Wegerisiko).

Kein Versicherungsschutz besteht z. B. für Gewerbebetriebe oder für die Ausrichtung nationaler oder internationaler Veranstaltungen eines Spitzenfachverbandes.

Restaurationen in Vereinsregie oder z. B. der vom Verein betriebene Würstchenstand bei einer versicherten Veranstaltung sind allerdings keine Gewerbebetriebe im Sinne der Sportversicherung und somit versichert.

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Versicherungssparten im Überblick

Ab dem 01.01.2022 gilt ein neuer Sportversicherungsvertrag. Die gegenüber dem bisherigen Vertrag (Stand 01.01.2020) enthaltenen Deckungsverbesserungen und -erweiterungen sind jedoch bereits zum 27.03.2021 in Kraft getreten. In der Sportversicherung sind jetzt folgende Versicherungssparten enthalten:

  • Unfallversicherung
  • Haftpflichtversicherung
    • allgemeine Haftpflichtversicherung
    • Umwelt-Haftpflichtversicherung
    • Umweltschaden-Versicherung
    • Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
  • D&O-Versicherung
  • Vertrauensschadenversicherung
  • Rechtsschutzversicherung
  • Krankenzusatzversicherung

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Neu: D&O-Versicherung jetzt includiert! - für Vorstände und Geschäftsführer*innen!

Ab dem 01.01.2022 gilt ein neuer Sportversicherungsvertrag. Die gegenüber dem bisherigen Vertrag (Stand 01.01.2020) enthaltenen Deckungsverbesserungen und -erweiterungen sind jedoch bereits zum 27.03.2021 in Kraft getreten. Dazu gehört u. a., dass die sog. D&O-Versicherung (= Directors & Officers) jetzt in der Sportversicherung enthalten ist!

Die D&O-Versicherung bietet Vorständen und Geschäftsführer*innen Rückhalt, damit diese für die wirtschaftlichen Folgen von Fehlern in ihrer Vereins-/Verbandstätigkeit nicht mit ihrem Privatvermögen haften müssen. Dabei handelt es sich um eine Absicherung des persönlichen Haftungsrisikos, wenn sie für einen Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

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Neu: Deckungsverbesserungen und -erweiterungen

Ab dem 01.01.2022 gilt ein neuer Sportversicherungsvertrag. Die folgenden - gegenüber dem bisherigen Vertrag (Stand 01.01.2020) - enthaltenen Deckungsverbesserungen und -erweiterungen sind jedoch bereits zum 27.03.2021 in Kraft getreten:

 

alt

neu

Unfallversicherung

  • Serviceleistungen
  • Reha-Management-Kosten

 

3.000 €
15.500 €

 

5.000 €
20.000 €

Haftpflichtversicherung

  • Personen-/Sachschäden
  • bestimmte Mietsachschäden
  • Umweltschäden
  • Vermögensschäden

 

5.000.000 €
250.000 €
3.000.000 €
35.000 €

 

15.000.000 €
5.000.000 €
5.000.000 €
250.000 €

D&O-Versicherung

-

250.000 €

Rechtsschutzversicherung

  • allgemein
  • erweiterter Straf-Rechtsschutz

 

75.000 €
-

 

100.000 €
500.000 €

Krankenversicherung

  • Zahnersatz

 

2.600 €

 

4.000 €

 

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VBG-Pauschale

Die gesetzliche Unfallversicherung ist Bestandteil des Systems der sozialen Sicherheit in Deutschland. Sie gehört zu den fünf Säulen der gesetzlichen Sozialversicherung.

Alle Unternehmen sind unter fachlichen Gesichtspunkten nach Gewerbezweigen und/oder Solidargemeinschaften (Berufsgenossenschaften) geordnet. Für den Sport ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zuständig.

Die Zugehörigkeit zur VBG ist für den Verein und den Vorstand - als dem gesetzlichen Vertreter des Vereins - mit einer Reihe von Rechten und Pflichten verbunden. Dazu gehört u. a. die Befreiung von Schadenersatzansprüchen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten von im Verein Beschäftigten oder für den Verein tätigen Personen. Weiterhin managt die VBG z. B. die gesamte Rehabilitation von der Behandlung im Krankenhaus bis zur Wiedereingliederung am Arbeitsplatz. 

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Wer ist über die VBG-Pauschale versichert?

Über die VBG-Pauschale sind arbeitnehmerähnlich tätige Übungsleiter*innen mit Einnahmen bis zu 3.000,00 € pro Kalenderjahr (sog. Übungsleiterfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 EStG) in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Andere arbeitnehmerähnlich Tätige sind beitragsfrei gesetzlich unfallversichert.

Arbeitnehmerähnlich Tätige sind Personen, die wie ein Beschäftigte*r für den Sportverein tätig werden. Für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz müssen dabei die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss sich um eine ernstliche Tätigkeit handeln, die dem Verein wesentlich dient,
  • dessen Willen entspricht,
  • dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist (d. h. andernfalls von einer beschäftigten Person ausgeübt wird) und
  • nicht aufgrund mitgliedschaftsrechtlicher Verpflichtung oder unternehmerähnlich ausgeübt wird.

Für selbstständig tätige Übungsleiter*innen und Trainer*innen, die auf Honorarbasis tätig sind, besteht kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (auch dann nicht, wenn sie nur innerhalb des Übungsleiterfreibetrages tätig sind). Selbstständige haben jedoch die Möglichkeit, eine sog. freiwillige Unternehmerersicherung bei der VBG abzuschließen.

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Was ist versichert?

Über die VBG sind Arbeitsunfälle, versichert, also Unfälle, die eine versicherte Person (Arbeitnehmer*in, ärbeitnehmerähnlich Tätige*r, freiwillig Versicherte*r) bei Ausübung ihrer Tätigkeit für den Sportverein erleidet. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit dem Sportverein und nicht privaten Zwecken dient.

Die gesetzliche Unfallversicherung umfasst auch Wegeunfälle. Dies sind Unfälle, die sich beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges zu und von dem Ort der Tätigkeit ereignen.
Hierzu können auch Fahrten zu auswärtigen Spielen zählen. Versichert ist hierbei nur der direkte Weg, nicht aber privat motivierte Um- oder Abwege, z. B. für die Erledigung von privaten Einkäufen, Geldabhebungen am Geldautomaten oder das Aufgeben privater Pakete bei der Post.

Auch Berufskrankheiten sind gesetzlich unfallversichert. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Krankheiten, die in der Liste der Berufskrankheitenverordnung als solche genannt sind und die die versicherte Person infolge einer versicherten Tätigkeit erleidet.

Sehen Sie hierzu auch unter www.vbg.de

Welche Leistungen gibt es?

Im Versicherungsfall besteht ein Anspruch auf

  • medizinische Rehabilitation
  • berufliche Rehabilitation
  • soziale Rehabilitation
  • finanzielle Leistungen

Heilbehandlung (medizinische Rehabilitaiton)
Bei Verletzungen durch Arbeitsunfälle und bei
Berufskrankheiten gewährt die VBG insbesondere:

  • medizinische Erstversorgung (außer Leistungen zur Ersten Hilfe, z. B. Pflaster und Tape-Verbände)
  • ärztliche Behandlung
  • zahnärztliche Behandlung incl. Versorgung mit Zahnersatz
  • Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
  • häusliche Krankenpflege
  • Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen
  • Belastungserprobungen und Arbeitstherapien
  • weitere Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, (z. B. Erweiterte Ambulante Physiotherapie)

Achtung:
Bei einer Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus besteht für die verletzte Person eine
Vorstellungspflicht bei einem Durchgangsarzt oder einer Durchgangsärztin (D-Arzt/D-Ärztin).

Berufliche Rehabilitation

Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden Leistungen erbracht, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person (wieder-)herzustellen, zu verbessern und möglichst dauerhaft zu erhalten. Dabei werden Eignung, Neigung und die bisherige Tätigkeit sowie die
Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.

Soziale Rehabilitation

Ergänzend zu den o. g. Leistungen
können Leistungen zur sozialen Teilhabe gewährt werden, die versicherten Personen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen. Hierunter fallen z. B. Kraftfahrzeug- und Wohnungshilfe.

Bei Pflegebedürftigkeit in Folge eines Versicherungsfalles
wird Pflegegeld gezahlt, ein Pflegedienst beauftragt oder die Kosten für einen Platz in einer stationären Pflegeeinrichtung übernommen.

Finanzielle Leistungen

Die finanziellen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts helfen, die wirtschaftlichen
Folgen eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit abzumildern. Dabei gilt der Grundsatz: Rehabilitation vor Rente. Dazu gehören:

  • Verletztengeld
  • Übergangsgeld
  • Verletztenrente
  • Hinterbliebenenleistungen

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GEMA-Pauschale

Was ist die GEMA?

Auch bildende Künstler*innen oder Musiker*innen haben für ihr geistiges Eigentum ein Recht auf Bezahlung, das ihnen ein Vertrag mit der Verwertungs-Gesellschaft Verwertungsgesellschaft GEMA garantiert.

So sind sportliche und gesellige Veranstaltungen in den meisten Fällen ohne Musik nicht denkbar. Doch wer macht sich schon Gedanken darüber, wie diese Musik bezahlt wird? Es geht hierbei nicht um die Honorierung der Bands oder den Kauf von Tonträgern, sondern um die schöpferische Arbeit der Komponist*innen und Text-Dichter*innen. Um die Rechte der Urheber zu wahren, wurde von den Komponist*innen, Textdichter*innen und Musikverlagen die GEMA gegründet.

Die GEMA ist ein wirtschaftlicher Verein (gem. § 22 BGB), sämtliche Einnahmen fließen nach Abzug der Kosten den Urhebern zu. Der gesetzliche Schutz des Urheberrechtes steht dem/der Schöpfer*in eines Werkes zu Lebzeiten und 70 Jahre nach seinem/ihrem Tod zu. Erst danach erlischt das alleinige Recht des Urhebers an der Verwertung seines Werkes.

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Der DOSB und die GEMA

Wegen der Vielfalt der Musikverwendung im sportlichen Bereich hat der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) im Interesse seiner Vereine und Verbände Abkommen mit der GEMA getroffen. Diese Abkommen beinhalten u. a.:

  • durch die Zahlung eines jährlichen Pauschalbetrages vom DOSB an die GEMA erfolgt eine Freistellung von den GEMA-Vergütungen bei bestimmten Veranstaltungen mit musikalischer Umrahmung
  • unter bestimmten Voraussetzungen werden bei Musikaufführungen, die nicht durch den Pauschalbetrag abgegolten sind, sog. Vorzugssätze (d. h. Nachlässe auf die jeweils gültigen Vergütungssätze) gewährt

Der Pauschalbetrag, den der DOSB an die GEMA zahlt, wird von den Landessportbünden auf die Vereine umgelegt.

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Durch den Pauschalvertrag abgegoltene Musiknutzungen

Folgende Musiknutzungen sind durch die Zahlung der Pauschale abgegolten:

a)  Jahres- und Monatsversammlungen

b)  Vortragsabende

c)  Weihnachtsfeiern oder Jahres- bzw. Saisonabschlussfeiern ohne Tanz

d)  Festzüge bei Sportfesten mit Spielmannszügen

e)  Festakte bei offiziellen Gelegenheiten

f)  Totenfeiern

g)  Faschings-veranstaltungen der Jugendabteilungen, an denen nur jugendliche Mitglieder und Kinder, ggf. mit Begleitpersonen (z. B. Eltern), dieser Abteilungen teilnehmen und für die kein Eintritt verlangt wird

h)  Elternabende der Jugendgruppen ohne Tanz

i)  Training und Wettbewerbe solcher Sportdisziplinen, bei denen Musik integrierter Bestandteil ist. Dies gilt ausschließlich bei Wettbewerben von Amateursportlern mit bis zu 1.000 Besuchern.

j)  Wiedergabe von Hörfunksendungen, Fernsehsendungen und Tonträgern ohne Veranstaltungscharakter zur vereinsinternen Nutzung in nicht bewirtschafteten Räumen, die nur Vereinsmitgliedern zugänglich sind. Als bewirtschaftet gelten Räume, wenn hier für eine Erlaubnis (Konzession) erforderlich ist. Ein Raum ist auch dann bewirtschaftet, wenn keine Konzession erforderlich ist, jedoch der Verkauf von Getränken und Speisen stattfindet.

k)  Musiknutzungen auf den Internetseiten der Landessportbünde und Sportvereine, in denen diese über ihre Veranstaltungen berichten

l)  Sport- und Spielfeste, sofern nicht noch erhebliche andere Aktivitäten bestehen. Nicht abgegolten sind hier Shows und Galas mit Eintrittsgeld

m)  Musiknutzungen zur Vorführung einer Sportart (z. B. Aerobic, Jazzdance) anlässlich einer Präsentations-Veranstaltung der Vereinsangebote zur Mitgliederwerbung

n)  Kurse im vereinsinternen Trainingsbereich bei denen ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen und dafür keine zusätzliche Kursgebühr erhoben wird sowie die Teilnahme am Probetraining (max. 3). Nicht abgegolten sind Kurse, an denen Personen teilnehmen, die nur um den Kurs zu besuchen, eine Mitgliedschaft im Verein eingegangen sind (z. B. befristete Kurzmitgliedschaften bis zu 6 Monaten Dauer). Diese Regelung findet keine Anwendung auf Sportvereine, die lediglich ein Fitnessstudio betreiben, aber keine Fachabteilungen unterhalten

o)  Musiknutzungen bei der Aus- und Fortbildung in Sportbildungswerken und in Bildungswerken der Landessportbünde, wenn Fernseher, Radio und Tonträger ausschließlich zur Schulung eingesetzt werden

p)  Musikalische Umrahmungen bei Sportveranstaltungen (sog. "Pausenmusik"), jedoch ausschließlich bei Amateurveranstaltungen mit bis zu 1.000 Besuchern.

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Mitgliedsbeitrag Sporthilfe NRW

Was ist die Sporthilfe NRW?

Die Sporthilfe NRW e. V. wurde am 16. November 1947 gegründet, sie wurde als Selbsthilfeeinrichtung des Sports geschaffen. Alle Mitgliedsorganisationen des Landessportbundes NRW sind zugleich Mitglieder der Sporthilfe NRW. Gemäß ihrer Satzung erfüllt die Sporthilfe NRW 

folgende Aufgaben:

  • Unterhaltung der Sportklinik Hellersen
  • Förderung der sportmedizinischen Forschung
  • Förderung der Unfallverhütung im Sport
  • Einrichtung einer Unfallzuschusskasse

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Die Sportklinik Hellersen

Unser Körper ermöglicht uns eine große Mobilität – solange er in all seiner Komplexität funktioniert. Falls Sie von orthopädischen Beschwerden, Sport-Verletzungen oder chronischen Schmerzen betroffen sind, ist die Sportklinik Hellersen mit spezialisierten Ärzt*innen und engagierten Fachkräften für Sie da. Rund um die Uhr, an 365 Tagen im Jahr.

Die Sportklinik Hellersen bietet Ihnen erfahrene Mediziner*innen und Therapeut*innen, die sowohl anerkannte als auch innovative Behandlungsmethoden anwenden, denen Sie voll vertrauen können. Darüber hinaus tauschen sich deren Fachabteilungen regelmäßig untereinander aus und arbeiten effizient zusammen.

Dass die Sportklinik Hellersen ihr sportmedizinisches und orthopädisches Fachwissen fortwährend auf den neuesten Stand der Forschung bringt, versteht sich von selbst. Schließlich geht es um Ihre Beweglichkeit und Lebensqualität – ganz gleich, ob Sie Hobby- oder Spitzensportler*in sind oder aus einem anderen Beweggrund zur Sportklinik Hellersen kommen. Sie nimmt sich in Ruhe Zeit für Ihr Anliegen oder agiert im Notfall auch blitzschnell.

Schließlich liegt der Sportklinik Hellersen Ihre Mobilität am Herzen! Das wissen auch die Verantwortlichen und Aktiven vom Deutschem Olympischem Sportbund und vom Deutschen Fußballbund, sie vertrauen seit langem den innovativen Behandlungskonzepten des kompetenten Teams der Sportklinik Hellersen.

Die medizinischen Themenwelten sind:

  • Endoprothetik
  • Fuß- und Sprunggelenkchirurgie 
  • Kinderorthopädie
  • Schulter-, Ellenbogen-, Kniechirurgie und Sporttraumatologie
  • Wirbelsäulenzentrum - konservativ und chirurgisch
  • plastische und ästhetische Chirurgie
  • Schmerztherapie
  • Sportmedizin 

Die Sportklinik Hellersen hat ca. 8.000 stationär und 40.000 ambulant behandelte Patienten pro Jahr. Davon rund 500 Kreuzband- und 1.000 Schulter-OPs und 800 fußchirurgische Eingriffe. Etwa 2.000 Patient*innen, die mit Rückenbeschwerden konservativ behandelt werden und 1.400 Schmerzpatient*innen 

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Die Versicherungsampel

Welche Versicherung bietet bei einem Unfall im Sportverein für welche Personengruppen Versicherungsschutz und entsprechende Leistungen?

Das Thema "Versicherungen" ist recht kompliziert. Bei welcher Tätigkeit im Sportverein ist man durch wen und wie abgesichert? Viele denken da zuallererst an ihre eigene Krankenversicherung. Der Versicherungsschutz im Sportverein ist dabei viel umfangreicher. Vereinsmitglieder, Übungsleiter*innen und Vereinsführungskräfte haben einen umfassenden Versicherungsschutz. 

Zwei Tabellen versuchen dabei einen Wegweiser darzustellen: Bitte klicken Sie hier!


Ihre Frage an den Landessportbund

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www.arag-sport.de

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LSB-Service-Telefon

0203 7381-800



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