Neue Rubrik Sportmedizinwissen
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Aufsichts- und Sorgfaltspflichten

Als Übungsleiter*in regst du mit unterschiedlichen Angeboten sportliche Aktivitäten deiner Teilnehmer*innen an. Dabei trägst du eine große Verantwortung für die Sicherheit der Sportler*innen und hast vielfältige Pflichten zu beachten:

  • Sorgfaltspflicht,
  • Verkehrssicherungspflicht,
  • Aufklärungspflicht,
  • Aufsichtspflicht.

In zumutbarem Rahmen musst du also dafür sorgen, dass niemandem etwas passiert und niemand Schäden verursacht. Trotz aller Sorgfalt besteht natürlich immer ein Risiko, dass es zu Schäden kommt. Tritt tatsächlich ein Schaden ein, stellt sich häufig die Frage, ob du als Übungsleiter*in dafür haften musst. Einen ersten Überblick zu diesem Themenbereich gewinnst du in der Broschüre „Wie soll ich mich verhalten – 50 häufig gestellte Fragen zu den Themen Recht und Versicherungen“.

Risikosituationen

Als Übungsleiter*in musst du mögliche Gefahrensituationen durchdenken. Mögliche Risikoquellen sind:

  • die genutzten Sportgeräte
  • die Sportstätte
  • die Kursteilnehmer*innen
  • die Risiken der jeweiligen Sportart

Wenn du dein Sportangebot gut planst und durchführst, kannst du vielen Unfällen vorbeugen. Beachte dafür diese Regeln:

  • Du bist immer als Erstes an der Sportstätte und gehst als Letztes.
  • Nimm dir stets ein paar Minuten Zeit, um mögliche offensichtliche Gefahrenquellen in der Sportstätte zu finden und zu beseitigen (z. B. nicht gesicherte Tore).
  • Wähle immer den richtigen Standort, um alle Teilnehmer*innen im Blick zu haben. Stelle dich zum Beispiel eher mit dem Rücken zum Fenster. So vermeidest du Lichtreflexionen und Spiegelungen.

Organisiere dein Programm gut:

  • Bilde besser kleinere Gruppen.
  • Beschäftige Kinder gut, damit sie sich nicht langweilen. Sie können sonst Ideen entwickeln, die sich und andere gefährden.
  • Unterbrich Aktivitäten der Gruppe, bei denen Verletzungen möglich sind, wenn du die Gruppe einmal nicht im Blick behalten kannst.

Als Übungsleiter*in musst du im Notfall wissen, was zu tun ist. Das bedeutet:

  • Du musst die Sicherheits- und Rettungseinrichtungen kennen, um bei Bedarf sofort Hilfe leisten und eventuell Rettungsdienste alarmieren zu können.
  • Du solltest den Erste-Hilfe-Schein in regelmäßigen Abständen erneuern. Der Erste-Hilfe-Schein sollte nicht älter als zwei Jahre sein.
  • Wenn du mit Schulen zusammenarbeitest, ist die Verlängerung der Erste-Hilfe-Grundausbildung Pflicht.
  • Nimm am besten dein eigenes Erste-Hilfe-Material mit, denn nicht überall ist ein passend ausgestatteter Erste-Hilfe-Kasten vorhanden.

Beachte zur Aufsichtspflicht von Kindern und Jugendlichen folgende Dinge:

  • Du musst die Teilnehmer*innen auf mögliche Risiken hinweisen und entsprechende Gebote oder Verbote aufstellen (z. B. Schmuck abnehmen oder Verbot, den Geräteraum ohne Erlaubnis zu betreten).
  • Du musst regelmäßig überprüfen, ob die Teilnehmer*innen diese Hinweise und Regeln verstehen und beachten.
  • Missachten die Teilnehmer*innen deine Regeln und gefährden damit sich oder andere, musst du eingreifen.

Die Ausübung der Aufsicht geschieht in drei Stufen:

  1. Belehren
  2. Überwachen
  3. Eingreifen

Du musst Kinder und Jugendliche ununterbrochen, aktiv und vorbeugend beaufsichtigen. Als Aufsichtsperson musst du deinen Standort deshalb so wählen, dass du alle Kinder möglichst im Blick halten kannst.

Überdies gelten diese festen Regeln, die alle Teilnehmer*innen berücksichtigen müssen:

  • Die Aufsichtsperson ist als Erstes und als Letztes in/an der Sportstätte.
  • Die Aufsichtsperson überprüft mehrfach, ob die Gruppe vollständig ist. Kinder und Jugendliche müssen sich bei dir abmelden, wenn sie die Sportstätte verlassen.
  • Die Aufsichtsperson und die Teilnehmer*innen vereinbaren feste Zeichen, um auf sich aufmerksam zu machen. Diese Zeichen können zu hören oder zu sehen sein.
  • Als Übungsleiter*in bist du außerdem verpflichtet, die Jugendschutz-Bestimmungen einzuhalten.

Haftung und Schadenersatz

Manchmal kann es trotz sorgfältiger Vorbereitung und Durchführung deines Sportangebotes zu einem Schaden kommen. In diesem Fall kommt die Haftung ins Spiel. Eine Haftung kann sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich erfolgen. Im Sportverein handelt es sich meistens um eine zivilrechtliche Haftung „aufgrund von Tun oder Unterlassen“, das zu einem Schaden und somit zur gesetzlichen Schadenersatzpflicht führt. Eine wesentliche Voraussetzung hierfür ist gemäß § 823 BGB, dass der Schaden schuldhaft verursacht wird, also vorsätzlich oder fahrlässig. Vereinfacht gesagt musst du also (nur) dann Schadenersatz zahlen, wenn du einen Schaden absichtlich oder aufgrund eines (vermeidbaren) Fehlers verursacht hast. Im nächsten Abschnitt gibt es Informationen zur Haftpflichtversicherung, die dich in Fällen von fahrlässig verursachter Schadenersatzpflicht in der Regel absichert und dich auch vor unberechtigten Ansprüchen anderer schützt.

Versicherungen im Sport

Bei jeder Art von Versicherung sind folgende Leitfragen relevant:

  1. Wer ist versichert?
  2. Wann bzw. wobei sind die Personen / Organisationen versichert?
  3. Wie bzw. wogegen sind die Versicherten bei versicherten Aktivitäten versichert (also was ist der Versicherungsfall, der eintreten könnte und welche Leistungen gibt es)?

Der Versicherungsschutz im organisierten Sport basiert dabei im Wesentlichen auf drei Säulen:

  1. Private Vorsorge (z. B. individueller Krankenversicherungsschutz)
  2. Sportversicherungsvertrag des Landessportbundes NRW
  3. Gesetzliche Unfallversicherung

Mit dem Sportversicherungsvertrag sind nicht nur die Sportvereine, sondern auch weitere Sportorganisationen in NRW versichert. Zur Personengruppe, die Versicherungsschutz genießt, zählen neben den aktiven und passiven Mitgliedern auch eine Reihe von Menschen, die sich für den Verein engagieren. So sind beispielsweise auch Übungsleiter*innen und Trainer*innen ohne eine Mitgliedschaft im Verein bei ihrer Tätigkeit versichert. Beispiele von Veranstaltungen, bei denen Personen in deinem Sportverein (auch außerhalb der satzungsgemäßen Tätigkeit, wie Training und Wettkampf) versichert sind:

  • Jugendaustausch,
  • Ferien- und Vergnügungsfahrten,
  • öffentliche Veranstaltungen (z. B. Stadt- und Dorffeste),
  • Sportreisen, Wanderungen,
  • Vereinsreisen und -ausflüge,
  • Fahrtveranstaltungen mit touristischem oder kulturellem Charakter,
  • Kooperation mit (Bildungs-)Einrichtungen,
  • Satzungsgemäße Tätigkeit (z. B. Mitgliederversammlung),
  • Sport- und Spielgemeinschaften mehrerer versicherter Vereine,
  • Mitarbeit an Bauprojekten und Wartungsarbeiten des Vereins.

Versichert ist hierbei jeweils die Teilnahme an den Veranstaltungen sowie der direkte Hin- und Rückweg

Im Sportversicherungsvertrag des LSB NRW sind die Versicherungssparten Haftpflichtversicherung, Vertrauensschadenversicherung, Rechtsschutzversicherung, D&O- und Vermögensschadenversicherung, Krankenversicherung sowie Unfallversicherung enthalten. Für dich als Übungsleiter*in kann dabei besonders die Haftpflichtversicherung von Bedeutung sein, da diese dich im Fall einer zivilrechtlichen Haftung (d. h. Schadenersatz wird von dir gefordert, weil du fahrlässig einen Schaden verursacht haben sollst) schützt. Wichtig ist es daher immer, jeden Unfall bzw. Schadensfall schnellstens dem Verein (z. B. Vorstand) zu melden.

Weitere Informationen zur Sportversicherung

Besonders wichtig für dich: Auch als ehrenamtlich tätige*r Übungsleiter*in bist du bei einem Körperschaden aufgrund eines Unfalls bei deiner Vereinstätigkeit (inkl. direktem Hin- und Rückweg) über die VBG versichert und erhältst sehr gute Versicherungsleistungen. Bitte informiere daher bei einer notwendigen ärztlichen Behandlung die Ansprechpartner*innen darüber, dass (voraussichtlich) die VBG zuständig ist und nicht deine Krankenversicherung.

Ausnahme: Selbstständige Übungsleiter*innen und Trainer*innen sind nicht gesetzlich VBG-versichert.


Quellen:

Praxismodul A der C-Lizenz Praxiswissen Sport Für Übungsleiter*innen

BGB, 2021, § 823, § 831 & § 832
ARAG, 2024
VIBSS & ARAG, 2024

 

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