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E-Sport soll gemeinnützig werden

Voraussichtliche Entwicklungen

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 plant die Bundesregierung, E-Sport ab dem 01.01.2026 in der Abgabenordnung als gemeinnützig „anzuerkennen“. Dadurch wird E-Sport dem klassischen Sport steuerrechtlich gleichgestellt und kann künftig als gemeinnütziger Zweck gelten – zumindest im Steuerrecht.

Als gemeinnützig nach § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung gilt bisher „die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport)“. Ab 1. Januar 2026 soll die Formulierung „die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport und E-Sport gilt für diese Regelung als Sport) gelten.

 

Welche Änderungen sind geplant?

Gemeinnützigkeit

Status bisher

E-Sport war explizit in der Abgabenordnung ausgeschlossen.

Änderung

E-Sport wird dem Sport im Gemeinnützigkeitsrecht gleichgestellt. Vereine können ihn unter „Förderung des Sports“ ohne Satzungsänderung ausüben.

Übungsleiter-/Ehrenamtspauschale

Status bisher

Nicht anwendbar für E-Sport.

Änderung

Nutzung wird möglich.

Qualität, Jugendschutz & Sicherheit

Status bisher

Unterschiedliche Standards, oft ohne ausdrückliche Regeln.

Änderung

Vereine müssen Schutz- und Qualitätskonzepte, Spiele-Positivlisten, Jugendschutz etc. etablieren. Verstöße gegen den Jugendschutz können zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen

* Gesetzesänderung tritt voraussichtlich zum 01.01.2026 in Kraft. Bis dahin gilt die bisherige Rechtslage.
Quelle: DOSB

Wie können sich Vereine auf die geplanten Gesetzesanpassungen 2026 vorbereiten?

Damit der Übergang für interessierte Vereine gelingt, sollten folgende Vorbereitungen getroffen werden:

  • Satzung prüfen: Ist der Zweck „Förderung des Sports“ bereits enthalten?
  • Abteilungen/E-Sport-Ordnung aufsetzen mit klaren Regelwerken zu Jugendschutz, Prävention etc.
  • Spiele-Positivlisten einführen: Nur USK-konforme Spiele ohne Gewalt, Glücksspiel, Pay-to-Win etc.
  • Übungsleiter-/Ehrenamtspauschale für Trainer*innen/Betreuer*innen nutzen
  • Förderprogramme prüfen, z. B. kommunale oder staatliche Zuschüsse, die Gemeinnützigkeit voraussetzen.
  • Risikomanagement: Datenschutz, Lizenzen, Aufsicht, Haftung klären.


Was bleibt unverändert?

  • Die Änderung gilt nur im Gemeinnützigkeitsrecht. Andere Rechtsbereiche wie Sportfördergesetze, Verbandsrecht etc. sind davon nicht automatisch betroffen.
  • Verbände behalten ihre Autonomie – sie müssen E-Sport nicht zwingend in ihre Programme aufnehmen.

Einen Überblick zu den allgemeinen Verbesserungen für Sportvereine durch das geplante Steueränderungsgesetz 2025 bietet die Website des DOSB: "Diese Verbesserungen für Sportvereine und Ehrenamtliche sollen 2026 kommen"