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Ukraine - Krise

Ukraine-Hilfe und Solidarität

An dieser Stelle finden Sie Informationen über aktuelle Hilfsmöglichkeiten seitens der Sportorganisationen. 

Hilfe-Portal für Geflüchtete aus der Ukraine

Mit dem zentralen Hilfe-Portal bietet die Bundesregierung eine zentrale und vertrauenswürdige digitale Anlaufstelle für Geflüchtete aus der Ukraine, damit ein guter Start in Deutschland gelingt. Unter dem Namen „Germany4Ukraine“ (www.germany4ukraine.de) gibt es mehrsprachige Informationen, Hilfe und Services auf Ukrainisch, Russisch, Englisch sowie Deutsch.

Das Hilfe-Portal bündelt Informationen für die Einreise und Erstorientierung in Deutschland, sammelt Hilfsangebote. Weitere Services sind geplant.

Information

Das Portal „Germany4Ukraine“ zeigt gesicherte und aktuelle Information zu Einreise, Registrierung und Aufenthalt für Geflüchtete aus der Ukraine. Die weiteren Wege und Optionen für die verschiedenen Phasen des Aufenthalts sind übersichtlich aufbereitet.

Des Weiteren stehen Informationen zu Weiterreise, Unterbringung, Gesundheit und sozialer Unterstützung bereit.

Jetzt teilen: www.germany4ukraine.de

Services

Der Bereich „Services“ befindet sich im Aufbau. Geplant sind über „Germany4Ukraine“ Services von u.a. Ausländer-, Gesundheits- und Sozialbehörden. Das webbasierte Angebot von www.Germany4Ukraine.de wird kontinuierlich erweitert und weitere Leistungen integriert. Hierfür bestehen bereits Absprachen mit u. a. dem Bundesministerium für Gesundheit, der Bundesagentur für Arbeit und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-de

Soforthilfe und Förderungen

Spendenaufrufe, Förderprogramme, Versicherungsschutz für Flüchtlinge aus der Ukraine im Sportverein

Soforthilfe für Ukrainische Sportler*innen (DOSB) - Spendenmöglichkeit!

Der DOSB und die Deutsche Sporthilfe (DSH) legen einen Soforthilfefonds für ukrainische Sportler*innen auf, um kurzfristig Hilfe zur Verfügung zu stellen.

Die Deutsche Sporthilfe wird insbesondere ihre Kommunikationskanäle zur Verfügung stellen und ihre geförderten Athlet*innen aktivieren, um einen Beitrag zu leisten. 
Spenden werden aktuell per Überweisung entgegengenommen. In der kommenden Woche soll das Angebot um eine niedrigschwellige Spendenmöglichkeit erweitert werden.

Empfänger: Stiftung Deutscher Sport
IBAN: DE 17 500 800 0000 961 826 00
Betreff: Ukrainehilfe

Mehr dazu beim DOSB - bitte hier klicken!

(Quelle: www.dosb.de)

NRW Landesprogramm 1000x1000 für Maßnahmen für Geflüchtete aus der Ukraine

Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass unter dem Förderschwerpunkt „Integration“ selbstverständlich und ausdrücklich Maßnahmen für Geflüchtete aus der Ukraine umgesetzt und benötigte Materialien beschafft werden können. Diese können sich auf folgende Bereiche beziehen:

  • Organisation und Durchführung einmaliger sportlicher und/oder geselliger Veranstaltungen mit Geflüchteten
  • Schaffung neuer sportlicher und/oder geselliger Angebote im Verein für Geflüchtete
  • Schaffung weiterer Unterstützungsmöglichkeiten und sich aus dem Sport ergebender Maßnahmen mit Bezug zu Geflüchteten (z.B. Sprachkurse, Hausaufgabenbetreuung, Kennenlern-Tage).

 

Alle Förderschwerpunkte sind grundsätzlich auch für digitale Vereinsangebote geeignet und damit offen für eine Förderung.

Weitere Informationen dazu!

Ukrainische Flüchtlinge - Versicherungsschutz für Nichtmitglieder!

Pressemitteilung
Ukrainische Flüchtlinge willkommen im Sport - Versicherungsschutz für Nichtmitglieder!

04.03.2022

Der Krieg in der Ukraine löst eine große Welle von Hilfsmaßnahmen aus. Auch der organisierte Sport engagiert sich, den Flüchtlingen aus der Ukraine zu helfen.

Ukrainische Flüchtlinge willkommen im Sport

Der Krieg in der Ukraine löst eine große Welle von Hilfsmaßnahmen aus. Auch der organisierte Sport engagiert sich, den Flüchtlingen aus der Ukraine zu helfen. Die Flüchtlinge, die sich in einem Verein des Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. (LSB NRW) sportlich betätigen, haben Versicherungsschutz über die ARAG Sportversicherung, auch wenn sie keine Mitglieder im Verein sind.

Die Deckung gilt bei der Teilnahme am normalen Sportbetrieb. Falls die Vereine spezielle Sportangebote für Flüchtlinge organisieren, besteht auch hierfür Versicherungsschutz.

Die Sportversicherung gilt ausdrücklich auch für Flüchtlinge aus der Ukraine. Versicherungsschutz besteht in erster Linie für Unfälle und Haftpflichtschäden. Nähere Informationen können unter www.ARAG-Sport.de abgerufen werden.

Der Versicherungsschutz ist für die Vereine kostenlos. Damit unterstützt der LSB NRW die Vereine, die mit ihrem ehrenamtlichen Engagement und ihren Sportangeboten das Schicksal der ukrainischen Flüchtlinge abmildern wollen.

Förderung für Projekte zur Unterstützung in Not geratener Sportler*innen

Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) und die Deutsche Sporthilfe (DSH) haben einen Soforthilfefonds für ukrainische Sportler*innen aufgelegt, um kurzfristig Hilfe zur Verfügung zu stellen. Der Fonds fördert ab sofort Unterstützungsprojekte für in Not geratene ukrainische Sportler*innen unmittelbar und unbürokratisch.

Wenn Sie in Ihren Sportarten und Strukturen Unterstützungsprojekte durchführen oder dies in den kommenden Tagen und Wochen geplant ist, können Sie mit dem beigefügten Formular finanzielle Unterstützung aus dem Fond beantragen.

Für Rückfragen steht Ihnen das Team von Christian Sachs im Hauptstadtbüro des Deutschen Sports zur Verfügung (berliner-buero@dosb.de).

Zur Antragsformular!

(Quelle: DOSB)

Freiwilligendienste mit erweitertem Einsatzbereich

Im Interesse der vielen in Deutschland eintreffenden Geflüchteten aus der Ukraine ist es ab sofort bis auf Weiteres möglich, dass die Einsatzstellen der Freiwilligendienste im Sport, Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst (BFD) und Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) unter Nutzung der im Rahmen der Pandemiebewältigung seit rund zwei Jahren bewährten Möglichkeit eines „erweiterten Einsatzbereiches“ auch zu Hilfs- und Unterstützungsleistungen für Geflüchtete aus der Ukraine außerhalb ihrer Einsatzstellen einzusetzen, z.B. im Rahmen lokaler Hilfsnetzwerke, Koordinierungsstellen, Unterkünfte o.ä.

Weitere Information zu den Freiwilligendiensten sowie die Service Nummer Freiwilligendienste finden Sie hier (https://www.sportjugend.nrw/unsere-themen/freiwilligendienste).

Häufig gestellte Fragen

FAQ zu Spenden, Mittelweitergabe und Steuern

An welche Institutionen dürfen Mittel weitergegeben werden?

Mittelweiterleitung innerhalb Deutschlands

Falls die gesammelten Gelder an eine inländische Institution weitergeleitet werden sollen (die ihrerseits Mittel den Endempfängern zuführt, z. B. UNICEF), gilt: Die Empfängerkörperschaft muss zwingend zum Zeitpunkt der Förderung ebenfalls steuerbegünstigt sein (ohne Zwang zur Identität mit den eigenen Satzungszwecken). Anders bei Körperschaften des öffentlichen Rechts: Mittel dürfen an solche Körperschaften auch weitergeleitet werden, wenn diese nicht selbst steuerbegünstigt sind.

Mittelweiterleitung ins Ausland

Bei grenzüberschreitenden Mittelweiterleitungen muss die empfangende ausländische Körperschaft (z. B. NOK der Ukraine) nicht selbst steuerbegünstigt im Sinne der deutschen Abgabenordnung sein. Die ausländische Empfängerorganisation muss aber in einer Rechtsform errichtet sein, die einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des deutschen Körperschaftssteuergesetzes entspricht. Der Nachweis gelingt durch Vorlage der Satzung der ausländischen Organisation. Wenngleich die Empfängerorganisation nicht steuerbegünstigt sein muss, muss die konkrete Tätigkeit aber dennoch hypothetisch den Anforderungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts (ohne Zwang zur Identität mit den eigenen Satzungswecken) entsprechen. Es erhebt sich also die Frage, ob die Tätigkeit in Deutschland steuerbegünstigt wäre, wenn sie hier ausgeübt würde. Der Nachweis kann im Freibeweis erbracht werden; dazu kommen etwa Projektbeschreibungen, Tätigkeitsnachweise, Verträge, aber auch Presseerklärungen oder Prospekte in Betracht.

Zur Erleichterung der aktuellen Hilfsmaßnahmen hat der DOSB beim Bundesminister der Finanzen bereits einen Erlass von steuerlichen Billigkeitsregelungen eingefordert. Zielsetzungen sind insbesondere eine Rechtssicherheit schaffende vorübergehende Duldung der unmittelbaren Durchführung von mildtätigen Aktivitäten (ohne entsprechenden Satzungszweck) und die Einräumung formeller Erleichterungen bei Spendensammlungen.

(Quelle: DOSB)

Gibt es steuerliche Erleichterungen, damit auch Vereine schnell und effektiv helfen können?

Ja, das Bundesfinanzministerium hat u. a. folgende Maßnahmen beschlossen:

  • Erleichterungen beim Nachweis steuerlich abzugsfähiger Spenden
  • Erleichterungen bei der Mittelbindung für gemeinnützige, aber
    nicht mildtätige Körperschaften (d. h.  kein Verlust der Gemeinnützigkeit, bei bestimmten Ukraine-bezogenen Verwendungen außerhalb des Satzungszwecks)
  • Steuerfreiheit der Arbeitslohnspende zur Unterstützung vom
    Krieg betroffener Arbeitnehmer*innen und Geschäftspartner*innen oder spendenempfangsberechtigter Einrichtungen
  • keine Umsatzbesteuerung der unentgeltlichen Bereitstellung von
    Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der
    Auswirkungen und Folgen bei den vom Krieg in der Ukraine Betroffenen leisten (Hilfsorganisationen, Einrichtungen für geflüchtete Menschen, Versorgung Verwundeter)

Die Erleichterungen greifen für Maßnahmen vom 24. Februar 2022 bis
zum 31. Dezember 2022. 

Einzelheiten siehe BMF-Schreiben vom 17.03.2022

Darf ein Sportverein eine Spendenaktion zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten machen?

Eine gemeinnützige Körperschaft darf ihre Mittel grundsätzlich nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Eine Weitergabe von Mitteln - insbesondere an natürliche Personen - ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Im Zusammenhang mit der Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine geschädigten Personen kommen insbesondere mildtätige Zwecke in Betracht. Die Förderung mildtätiger Zwecke sehen die allermeisten Satzungen der Sportvereine aber nicht vor. Das Bundesfinanzministerium zeigt mit BMF-Schreiben vom 17.03.2022 Möglichkeiten auf, wie Sportvereine betroffene Personen unterstützen können.

Danach ist es unschädlich für die Gemeinnützigkeit des Vereins, wenn er Mittel im Rahmen einer Spendenaktion zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhält und diese Mittel unmittelbar selbst für den angegebenen Zweck verwendet. Eine Änderung des Satzungszwecks ist danach nicht erforderlich. Bei vom Krieg in der Ukraine Geschädigten kann auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden (in Anlehnung an Nr. 12 des AEAO zu § 53 AO).

Es ist auch unschädlich für die Gemeinnützigkeit des Vereins, wenn die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die z. B. mildtätige
Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten weitergeleitet werden.

Der Sportverein, der die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden ausstellen, die er für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhält und verwendet, Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.

(Quelle: BMF-Schreiben vom 17.03.2022, Abschnitt I. 2.)

Wie werden entgeltliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg steuerliche behandelt?

Stellt ein gemeinnütziger Sportverein entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Krieges in der Ukraine notwendig sind (z. B. an die Kommune), wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen sowohl ertragssteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem sog. "übrigen Zweckbetrieb" (gem. § 65 AO) zugeordnet werden. Das gilt unabhängig davon, welchen steuerbegünstigten Zweck der Sportverein satzungsmäßig verfolgt.

(Quelle: BMF-Schreiben vom 17.03.2022, Abschnitt VII. 1.)

Darf ein Sportverein Eigenmittel für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten verwenden?

Neben der Verwendung der eingeworbenen Spendenmittel (siehe vorherige FAQ) ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Gemeinnützigkeit des Sportvereins, wenn er sonstige vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten einsetzt. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten. Bei vom Krieg in der Ukraine Geschädigten kann auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden (in Anlehnung an Nr. 12 des AEAO zu § 53 AO).

Werden z. B. vorhandene Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die mildtätige Zwecke verfolgen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten stehen, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zu diesem Zweck weitergeleitet, ist dies nach § 58 Nr. 1 AO unschädlich für die Gemeinnützigkeit des Vereins.

(Quelle: BMF-Schreiben vom 17.03.2022, Abschnitt II)

Darf ein Sportverein Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in Vereinseinrichtungen unterbringen?

Eine gemeinnützige Körperschaft darf ihre Mittel grundsätzlich nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Im Zusammenhang mit der Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine geschädigten Personen kommen insbesondere mildtätige Zwecke in Betracht. Die Förderung mildtätiger Zwecke sehen die allermeisten Satzungen der Sportvereine aber nicht vor. Das Bundesfinanzministerium zeigt mit BMF-Schreiben vom 17.03.2022 Möglichkeiten auf, wie Sportvereine betroffene Personen unterstützen können.

Danach ist die vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine in Vereinseinrichtungen - auch ohne Änderung der Satzung - unschädlich für die Gemeinnützigkeit des Sportvereins.

Finden auf die Vereinseinrichtungen besondere steuerliche Vorschriften Anwendung (z. B. USt-Befreiung oder -ermäßigung), werden sie auch auf die Leistungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine angewendet.

(Quelle: BMF-Schreiben vom 17.03.2022, Abschnitt III)

Weitere Informationen

Solidaritätsaufrufe und Projekt

Sportfamilie soll Solidarität mit der Ukraine zeigen

Der Deutsche Olympische Sportbund und der Deutsche Behindertensportverband verurteilen den Angriff Russlands auf die Ukraine auf das Schärfste. Wir fordern Russland auf, die kriegerischen Handlungen einzustellen und empfehlen unseren Mitgliedsorganisationen, die Teilnahme an Wettkämpfen und Trainingsmaßnahmen in Russland und den Kriegsgebieten auszusetzen.

Als Zeichen der Anteilnahme und Solidarität mit den Opfern des Krieges in der Ukraine hat der DOSB seinen 90.000 Sportvereinen am vergangenen Wochenende die Durchführung einer Schweigeminute bei allen Sportveranstaltungen empfohlen. Darüber hinaus hat der DOSB humanitäre Maßnahmen wie etwa der Aufnahme ukrainischer Boxer durch den DBV unterstützt. Zudem gehen bei uns Hilfsangebote von Wirtschaftspartnern, Vereinen und Einzelpersonen ein, bei denen wir koordinierend unterstützen.

Unsere Gedanken sind insbesondere bei den Opfern und ihren Angehörigen. Wir haben uns wohl alle nicht vorstellen können, dass ein Konflikt in Europa nach den Erfahrungen der Geschichte nochmal so eskalieren könnte. Daher wollen wir auch weiterhin gemeinsame Signale des Breiten- und Spitzensports in Deutschland aussenden und im wahrsten Sinne des Wortes zusammenstehen. Gewalt und Krieg dürfen keinen Platz haben.

Unsere Anregung, eine Schweigeminute durchzuführen, wurde an vielen Orten in Sportdeutschland, von den Lauftreffs über Deutsche Meisterschaften etwa der Leichtathleten bis hin zum Ligenbetrieb im Fußball und vielen anderen Sportarten Folge geleistet.

Der DOSB wird auch weiterhin seinen Beitrag dazu leisten, dass der Krieg in der Ukraine so schnell wie möglich beendet und die Aggression Russlands gestoppt wird. Wir rufen zur Solidarität mit den Menschen und den Sportlerinnen und Sportlern in der Ukraine auf, die in diesen Tagen Krieg, Terror und Vertreibung ausgesetzt sind.
 

Auch die Interessengemeinschaft Athleten Deutschland e.V. hatte bereits am Wochenende den vollständigen Ausschluss Russlands und Belarus aus dem Weltsport gefordert. Konkret sollen nationale und internationale Verbände, IPC und IOC sowie Staaten insgesamt zehn Maßnahmen angehen – hier der Überblick.

Text: Quelle DOSB

Statement des Bundesprogramms „Integration durch Sport“ zur Ukraine

Vor dem Hintergrund des Krieges in der Ukraine gibt das Bundesprogramm „Integration durch Sport (IdS)“ unter dem Dach des DOSB folgendes Statement ab:

Bitte hier klicken!

Weitere Informationen zur Ukraine-Hilfe

Informationen zur Ukraine-Krise

Aktuelle Informationen zur Unterstützung der Ukraine-Flüchtlinge des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW.
Zur Webseite...!


Unterkunft für Geflüchtete

Wer eine Unterbringungs- und Übernachtungsmöglichkeit für Geflüchtete aus der Ukraine anbieten möchte, kann dies auf der folgenden Webseite eintragen:

www.unterkunft-ukraine.de

 

Sportvokabelheft in Deutsch-Ukrainisch

Зошит-словник спортивних термінів, Німецька – Українська 

Mit zahlreichen Piktogrammen, sportlichen Begriffen und Sätzen erschienen (siehe Link: https://www.lsb.nrw/unsere-themen/integration-und-inklusion/integration-und-sport). Das Heft soll vor allem das selbstständige Lernen fördern, den Zugang zum Sport(-verein) sowie die Kommunikation untereinander erleichtern. 

Sportvokabelheft zum Download/ Зошит-словник спортивних термінів, Німецька – Українська: https://go.lsb.nrw/vokabelheft

Von Badekappe über Freistoß bis Umkleidekabine: Mit der App „Sportwörterbuch“ lassen sich Alltagsbegriffe des Sports in neun verschiedenen Sprachen lernen.
Ein Update auf Ukrainisch ist in Bearbeitung. Die Apps können von den App-Stores auf das Smartphone geladen werden: 


Banner zur Ukraine-Hilfe

Das Paket zum Download

Die Banner können auf den Webseiten genutzt werden.