Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
Notwenige Angaben der Dienstleistungserbringer
Aufgrund der Einführung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, durch die die Dienstleistungsfreiheit sichergestellt werden soll, sah sich auch der deutsche Gesetzgeber gezwungen die Vorgaben dieser Richtlinie ins deutsche Recht umzusetzen. Es wurde deshalb die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) erlassen.
Die DL-InfoV kommt zur Anwendung, wenn von einem Dienstleistungserbringer Dienstleistungen angeboten werden. Ausnahmen sind in § 1 DL-InfoV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Richtlinie 2006/123/EG geregelt. Danach findet die DL-InfoV keine Anwendung bei zum Beispiel Finanz-, Gesundheits- und Verkehrsdienstleistungen. Ist der Anwendungsbereich der DL-InfoV eröffnet hat der Dienstleistungserbringer die im Gesetz festgelegten Informationpflichten zu erfüllen. Ist der Dienstleistungserbringer beispielsweise ein Verein muss dieser deshalb dem Dienstleistungsempfänger entweder vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
Vereinsname unter Angabe der Rechtsform,
die Anschrift seiner Niederlassung sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
seine Eintragung ins Vereinsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,
bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,
- falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzt, diese Nummer,
- die von ihm ggf. verwendeten AGB,
- von ihm ggf. verwendeten Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
- ggf. bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,
- die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben.
Der Dienstleistungserbringer hat die vorstehenden Informationen wahlweise
dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen,
am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen oder
in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.
Weitergehende Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften sind vom Dienstleistungserbringer zusätzlich auch noch zu erfüllen, z.B. die Vorgaben nach § 5 TMG.
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