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Gemeinnützigkeit

Fördervereine

§ 58 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) besagt:

„Die Steuerbegünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft; die Beschaffung von Mittel für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist“. Mittel sind nicht nur Bar- oder Buchgeld, sondern auch alle anderen Vermögenswerte. Auch die Nutzungsüberlassung oder Erbringung einer Dienstleistung unterfallen dem Begriff der Mittel. Sind Nutzungsüberlassungen oder Erbringungen von Dienstleistungen Gegenstand einer Kooperation nach § 57 Abs. 3 AO, richtet sich deren Behandlung nach § 57 Abs. 3 AO.

Ein Förderverein - oder Spendensammelverein (auch Mittelbeschaffungskörperschaft genannt), ist ein Verein, der zur Finanzierung eines Vereinsprojektes (z.B. einer neuen Vereinsanlage) oder zur Förderung bestimmter Abteilungen oder des gesamten Vereins gegründet werden kann.

Die wesentliche Aufgabe des Fördervereins liegt darin, Spenden für ein unterfinanziertes gemeinnütziges Projekt zu sammeln. Darüber hinaus ist das in diesem Zusammenhang aufgebaute Kontaktnetzwerk vom Förderverein dauerhaft zu pflegen.

Fördervereine sind selbstständige, eingetragene Vereine und erlangen mit dem Eintrag ins Vereinsregister die gleichen Rechte und Pflichten wie der ortsansässige Sportverein.

Der Vorteil eines Fördervereins liegt bei der doppelten Steuervergünstigung. Sowohl der geförderte Sportverein wie auch der Förderverein sind von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit, wenn die aus ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erzielten Einnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) jeweils nicht 45.000, -- € im Jahr übersteigen.

Der Förderverein muss sich nicht auf das Sammeln von Spenden beschränken. Er kann auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. die Akquisition von Sponsoren) betreiben. Vom Förderverein erzielte Gewinne werden dem geförderten Sportverein zur Verfügung gestellt.

In Zeiten immer knapper werdender öffentlicher Gelder ist es auch im sportlichen Bereich umso wichtiger einen Förderverein zu haben, der finanzielle Mittel:  

  • Geldzuwendungen
  • Sachmittel
  • andere wirtschaftliche Vorteile wie z.B. die Gewährung vor Darlehen
  • Beschaffung von Sportgeräten
  • Übernahme von laufenden Kosten

bereitstellt, um die satzungsgemäßen Aufgaben zu erfüllen.

Hinweise:

Fördervereine, die nach ihrer Satzung Mittel für eine andere Körperschaft des privaten Rechts beschaffen, werden nur dann als gemeinnützig anerkannt, wenn der in der Satzung angegebene Empfänger der Mittel seinerseits die Voraussetzung der Gemeinnützigkeit erfüllt.

Fördervereine sollten deshalb darauf achten, dass auch die nach ihrer Satzung begünstigten Mittelempfänger, eine den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben genügende Satzung haben.

Der Förderverein ist als gemeinnützig anerkannter eingetragener Verein steuerbegünstigt und kann für Spenden selbst Zuwendungsbestätigungen ausstellen.

In der Gründungsphase des Fördervereins sollte jedoch nie übersehen werden, dass der Gemeinnützigkeitsstatus nur dann erworben werden kann, wenn die Satzung des Fördervereins den steuerlichen Mindestvorgaben entspricht und die tatsächliche Geschäftsführung des Fördervereins zeigt, dass gemeinnützige Zwecke verfolgt werden.

Die Gründung mehrerer Fördervereine, die ausschließlich einem bestimmten Hauptverein fördern birgt Risiken.

Beispiel: Fördervereine fördern Projekte für nur einen Verein durch,

  • Förderung des Kunstrasenplatzes,
  • Förderung der Übungsleiter,
  • Förderung des Jugendfußballes,
  • Förderung der Handballabteilung,
  • Durchführung von Veranstaltungen usw. 

Ist erkennbar, dass damit die Steuerfreibeträge und -Freigrenzen mehrfach ausgenutzt werden, kann sehr schnell der Eindruck entstehen, dass hier ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten entsteht.

Quellen:

§ 57, 58 AO, § 42 AO, § 64 III AO

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