Gemeinnützigkeit
Zeitnahe Mittelverwendung und Ausnahmen.
Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist u.a. die zeitnahe Mittelverwendung. Der Verein hat seine Mittel grundsätzlich vollständig und stets zeitnah (fortlaufend) für die steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen (z.B. Bau eines Vereinsheims, Kauf von Sportgeräten oder medizinischen Geräten).
Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Am Ende des Kalender- oder Wirtschaftsjahres noch vorhandene Mittel müssen in der Bilanz oder Vermögensaufstellung der Körperschaft zulässigerweise,
- dem Vermögen oder
- einer zulässigen Rücklage zugeordnet werden, oder
- als im zurückliegenden Jahr zugeflossene Mittel, die in den folgenden zwei Jahren für die steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden sind, ausgewiesen sein.
Für kleinere Vereine:
Diese Mittelverwendungsfrist von 2 Jahren gilt nicht mehr für Vereine deren jährliche Einnahmen aus allen Tätigkeitsbereichen 45.000 Euro nicht übersteigen.
Werden Vermögensgegenstände veräußert, die satzungsmäßigen Zwecken dienen und aus zeitnah zu verwendenden Mitteln angeschafft worden sind, sind die Veräußerungserlöse zeitnah i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zu verwenden.
Soweit Mittel nicht schon in den Jahren des Zuflusses für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet oder dem Vermögen zugeführt werden, ist ihre zeitnahe Verwendung nachzuweisen. Der Verein kann zu diesem Zweck außerhalb der Aufzeichnungen in der Finanzbuchführung eine Mittelverwendungsrechnung vorlegen. Aus dieser muss die Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben in den einzelnen Tätigkeitsbereichen eindeutig und nachvollziehbar dargestellt werden.
Ausnahmen von der zeitnahen Mittelverwendung.
Nicht gegen das Verbot der zeitnahen Mittelverwendung verstößt ein Verein, wenn
Dies gilt insbesondere für:
- Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat.
- Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass diese zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind.
- Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden.
- Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören.
In bestimmten Fällen lässt das Gesetz Ausnahmen von der zeitnahen Mittelverwendung in Form von Rücklagen zu. Die Bildung von Rücklagen ist allerdings nur unter den Voraussetzungen des § 62 AO zulässig. Davon unberührt bleiben Rücklagen in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und Rücklagen im Bereich der Vermögensverwaltung.
Es können zweckgebundene und/oder freie Rücklagen gebildet werden. Vor allem bei zweckgebundenen Rücklagen muss der Verein genau aufzeichnen, für welchen Zweck sie eingesetzt und wann sie verwendet werden sollen.
Auch darf die Körperschaft Darlehen vergeben. Die Vergabe von Darlehen ist als solche kein steuerbegünstigter Zweck. Sie darf deshalb nicht Satzungszweck einer steuerbegünstigten Körperschaft sein. (näheres zur Darlehensvergabe siehe AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 15,16).
Quellen:
§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO, § 58 AO, § 62 Abs. 3 und 4 AO, AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO,