Zuwendungsrecht
Vorsicht bei der Sachspende vom Unternehmer
In der Vereinspraxis ist es an der Tagesordnung, dass Unternehmer die Vereine nicht nur mit Geld, sondern auch mit Sachen unterstützen. Der Unternehmer fühlt sich dem Verein verbunden und spendet dem Verein den Computer, den er nicht mehr benötigt, oder ein Fahrzeug. Für Veranstaltungen werden Lebensmittel oder für die Jugendmannschaften Trikotsätze bereitgestellt. Stammt die Sache von einer Privatperson, ist der sogenannte gemeine Wert anzusetzen. Spendet ein Unternehmer eine Sache aus seinem Betriebsvermögen, ist der sogenannte Entnahmewert in der Zuwendungsbescheinigung anzugeben. Hinzuzusetzen ist in diesem Fall noch die Umsatzsteuer (siehe hierzu auch den Artikel „Die Umsatzsteuer nicht vergessen“).
Als Entnahmewert ist grundsätzlich der sogenannte Teilwert anzusetzen. Die Bestimmung des Teilwerts kann unter Umständen nicht einfach sein. Grundsätzlich entspricht der Teilwert den Kosten der Wiederbeschaffung des jeweiligen Wirtschaftsgutes. Alternativ hierzu kann aber auch der sogenannte Buchwert angegeben werden. Unter Umständen kann es sein, dass bei der Berücksichtigung des Teilwerts sogenannte stille Reserven aufgedeckt werden, für die der Unternehmer Steuern zahlen müsste. Da der Unternehmer in diesem Fall wohl von der Spende absehen würde, ist zugunsten des spendenden Unternehmers das sogenannte Buchwertprivileg eingeführt worden.
Beispiel:
Unternehmer U möchte dem Verein einen Transporter, den er in seinem Unternehmen nicht mehr benötigt, spenden. Der Verein wird den Transporter für Fahrten der Jugendmannschaften einsetzen. Der U hat den Transporter im Januar 2010 zu einem Nettoeinkaufspreis von 60.000 Euro angeschafft und spendet ihn dem Verein im Januar 2015. Zu diesem Zeitpunkt müsste für die Anschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs ein Preis von 15.000 Euro gezahlt werden.
Lösung: Der Unternehmer schreibt das Fahrzeug über den Nutzungszeitraum von sechs Jahren nach der AfA-Liste ab. Zum Zeitpunkt der Entnahme beträgt der Buchwert danach 10.000 Euro. Der Teilwert, also der Wiederbeschaffungswert, beträgt allerdings 15.000 Euro. Bei dem Differenzbetrag von 5.000 Euro handelt es sich um die sogenannten stillen Reserven. Diese würden durch die Spende aufgedeckt und müssten durch U als Betriebseinnahme erfasst werden. Um dies zu vermeiden, kann der sogenannte Buchwert, hier in Höhe von 10.000 Euro, angesetzt werden.
TIPP: Der Verein sollte den spendenden Unternehmer unbedingt darauf ansprechen, mit welchem Wert die gespendete Sache zum Zeitpunkt der Entnahme bei ihm in den Büchern wertmäßig erfasst ist und sich den Buchwert bescheinigen lassen. Diese Bescheinigung sollte der Zuwendungsbestätigung angeheftet werden.
Letztendlich kommt es darauf an, wie der jeweilige Gegenstand beim Unternehmer buchhalterisch erfasst wird. Es macht zum Beispiel einen Unterschied, ob der Unternehmer die Sache als Anlagevermögen erfasst hat oder ob es sich um Umlaufvermögen handelt.
Beispiel: Der örtliche Fahrradhändler spendet dem Radsportverein ein Rennrad als Preis für eine Tombola. Anders als im vorherigen Beispiel ist das Rennrad kein Anlagevermögen, sondern ist vom Fahrradhändler zum Weiterverkauf angeschafft worden. In diesem Fall dürfte der Nettoeinkaufspreis angesetzt werden.
Vorsicht bei Spenden für eine Tombola:
Stellt die Tombola einen Zweckbetrieb dar, können über gespendeten Sachpreise Spendenbescheinigungen ausgestellt werden. Dies soll aber nicht bei Gutscheinen gelten, da die Gewinner den Gutschein beim Spender einlösen müssen und hierin ein Werbeeffekt gesehen wird.
Im Glossar zu Steuerrechtsbegriffen finden Sie kurze Erläuterungen zu häufig vorkommenden Schlagworten im Kontext des Steuerrechts.