Vorlesen

Überblick

Sonderformen der abhängigen Beschäftigung

Bei der abhängigen Beschäftigung sind drei Sonderformen - mit jeweils anderen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen - zu unterscheiden:

Geringfügige Beschäftigungen und Beschäftigungen im Übergangsbereich sind also Sonderformen der abhängigen Beschäftigung, d. h. die Geringfügigkeits- und Übergangsbereichs-Regelungen gelten grundsätzlich nur für Arbeitnehmer*innen des Vereins, jedoch nicht für ehrenamtliche/freiwillige Mitarbeiter*innen (auch dann nicht, wenn sie Aufwendungsersatz oder eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten) und nicht für die meisten Selbstständigen.

Arbeitsrechtlich gelten für geringfügige Beschäftigungen und für Beschäftigungen im Übergangsbereich grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für alle anderen Arbeitnehmer*innen auch (z. B. Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Erholungsurlaub, Niederschrift der wesentlichen Arbeitsbedingungen, Mindestlohn, etc.).

Überblick (Stand 01.07.2023)

 

Arbeitnehmer*in

Verein

 

SV-Beiträge

Steuern

SV-Beiträge

Steuern

geringfügig entlohnt

(≤ 538 €/Mon.)

3,6 % RV

keine

  • 15 % pausch. RV
  • ggf. 13 % KV (wenn gesetzl. kranken-versichert
  • ggf. 1,1 % U1
  • 0,24 % U2
  • 0,06 % U3

2 % pausch. (incl. SolZ  u. KiSt)

kurzfristig (≤ 3 Mon. bzw. 70 Tage pro Kalenderjahr)

keine

keine
(wenn 25 % pausch. vom Verein, sonst nach LSt-Merkmalen)

keine

25 % pausch. LSt (unter bestimmten Voraussetzungen) zzgl. KiSt  u. SolZ

Übergangs-Bereich (538,01 bis 2.000 ,00€/Mon.)

ansteigend von ca. 7,8% bis ca. 20,4 % (RV, KV, PV, AlV)

nach LST-Merkmalen

ca. 20,4 %

(RV, KV, PV, AlV, U2, U3, ggf. U1)

keine

SV= Sozial-, RV = Renten-, KV = Kranken-, PV = Pflege-, AlV = Arbeitslosenversicherung;

U1 = Umlage zur Lohnfortzahlungsversicherung für Krankheit/Kur (bei Vereinen mit bis zu 30 Beschäftigten)

U2 = Umlage zur Lohnfortzahlungsversicherung bei Mutterschaft

U3 = Insolvenzgeldumlage

LSt = Lohnsteuer, KiSt = Kirchensteuer. SolZ = Solidaritätszuschlag

(Quellen: § 8 Abs. 1 SGB IV, § 20 Abs. 2 und 2a SGB IV, § 40a EStG)