Hinzuverdienst-/ Anrechnungsgrenzen bestimmter Personengruppen
Sonderformen der abhängigen Beschäftigung
Achtung: Insbesondere Empfänger von Sozialleistungen müssen beachten, dass – abhängig von der Leistungsart – unterschiedlich hohe Hinzuverdienst- oder Anrechnungsgrenzen existieren, die bei Nichtbeachtung zu Leistungskürzungen oder sogar zum Wegfall der Leistung führen können! Diesbezügliche Auskünfte erteilt die jeweilige leistungszahlende Stelle.
Während des Bezuges von Arbeitslosengeld darf man eine Nebentätigkeit ausüben, die allerdings nur einen zeitlichen Umfang von weniger als 15 Wochenstunden haben darf. Erreicht oder überschreitet die Dauer der Arbeitszeit 15 Std./Woche, dann besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr. Wichtig ist, dass die Nebentätigkeit unverzüglich und unaufgefordert bei der leistungszahlenden Stelle angemeldet wird.
Bezieher*innen von Arbeitslosengeld I
Bei einer Nebentätigkeit wird das daraus erzielte Einkommen i. d. R. auf das Arbeitslosengeld I angerechnet, dabei bleiben jedoch 165 € monatlich anrechnungsfrei. Besonderheiten gelten, wenn man vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bereits neben der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung über einen längeren Zeitraum eine Nebentätigkeit ausgeübt hat.
Bezieher*innen von Arbeitslosengeld II
Auch bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II wird ein Nebeneinkommen angerechnet. Die ersten 100 € sind anrechnungsfrei; bei einem Minijob werden von jedem weiteren Euro zusätzlich 20 % nicht angerechnet.
Beispiel:
Ein ALG-II-Empfänger erhält aus einem Minijob in der Vereinsgaststätte seines Sportvereins 538 € monatlich.
Der Anrechnungsbetrag errechnet sich wie folgt:
Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung 538 €
./. Freibetrag nach § 11 b Abs. 2 Satz 1 SGB II -100 €
./ Freibetrag nach § 11 b Abs. 3 Nr. 1 SGB II
(20 % von 100,01 bis 520 €) -70 €
Anrechnungsbetrag 350 €
Ergebnis: 170 € bleiben anrechnungsfrei, 350 € werden vom Arbeitslosengeld II abgezogen.
(Quellen: § 155 Abs. 1 u. 2 SGB III, § 11 b Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 3 Nr. 1 SGB II)