Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten im Verein
Erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen?
Die gesetzliche Haftpflicht, also die Verpflichtung zum Schadensersatz, setzt grundsätzlich vorsätzlich oder fahrlässiges Handeln oder Unterlassen voraus. Lediglich in den Fällen der sogenannten Gefährdungshaftung ist ein Verschulden für eine Schadensersatzpflicht nicht erforderlich. Da die Gefährdungshaftung ebenso wie ein vorsätzliches Handeln oder Unterlassen im Kontext des Vereins eher die Ausnahme ist, soll hier die fahrlässige Verursachung eines Schadens in den Blick genommen werden.
Wir erinnern uns: Es macht sich schadensersatzpflichtig, wer vorsätzlich oder fahrlässig zum Beispiel das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt (vgl. § 823 Absatz 1 BGB).
Das BGB besagt, dass fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. § 276 Absatz 2 BGB).
Welche Sorgfaltspflichten sind zu beachten?
Nun stellt sich die Frage: Welche Sorgfaltspflichten sind zu beachten? Nun, die Beantwortung der Frage hängt vom jeweiligen Verkehrskreis ab. Mit dem „Verkehr“ ist nicht nur der Straßenverkehr gemeint, sondern prinzipiell jede Lebenssituation. Die Situationen, bei den in Sportvereinen Sorgfaltspflichten zu beachten sind, sind genauso vielfältig wie der Sport insgesamt. Es gibt allgemeine Sorgfaltspflichten, die stets zutreffen, die aber auch immer auf die konkrete Lebenssituation und die Umstände des Einzelfalles anzuwenden sind. Mit der konkreten Sportausübung sind vielfältige und spezifische Sorgfaltspflichten zu beachten. Grundsätzlich treffen diese Pflichten den Verein als Veranstalter. In der konkreten Umsetzung haben regelmäßig die Übungsleiterinnen und Übungsleiter diese zu beachten und umzusetzen.
Beispiele für solche Sorgfaltspflichten im Sportverein
Die durch den Verein eingesetzten Übungsleitungen haben darauf zu achten, dass die Sporträume sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden, zum Beispiel von der Beschaffenheit des Bodens oder der Räumlichkeiten keine Gefahren für die Teilnehmenden oder Zuschauerinnen und Zuschauer ausgehen. Die eingesetzten Geräte sind auf den sicheren und funktionsfähigen Zustand zu überprüfen. Die Teilnehmenden müssen der jeweiligen Sportart bzw. Betätigung angemessen gekleidet bzw. ausgestattet sein (zum Beispiel angemessenes Schuhwerk, angemessene und sportartspezifische Funktionsbekleidung, ggf. Schutzausrüstung, kein gefährdender Schmuck bzw. gefährliche Haartracht). Ferner gehört hierzu darauf zu achten, dass die Teilnehmenden eingewiesen werden, wie in Gefahrensituationen zu reagieren ist, bzw. wie diese zu vermeiden sind. Besondere Sorgfaltspflichten treffen Übungsleitungen, wenn sie Minderjährige betreuen und Angebote für sie leiten.
Vorstandsmitglieder nicht ausgenommen
Aber auch Vorstandsmitglieder sind hiervon nicht ausgenommen. Sie trifft die Pflicht, den gesamten Vereinsbetrieb so zu organisieren, dass möglichst niemand zu Schaden kommt. Sie sind insbesondere verantwortlich für die Einhaltung der Verkehrssicherheit auf dem Vereinsgelände einschließlich der Zuwegungen. Zu nennen ist hier vor allem die Bausubstanz (Vereinsheim, Sportanlage), aber auch von einem Baumbestand oder von Geräten können Gefahren ausgehen. Besondere Beachtung sollte den Räum- und Streupflichten gewidmet werden, insbesondere dann, wenn der Verein Anlieger ist und das Vereinsgelände an öffentlich Gehwege grenzt. Hier gelten die Streu- und Räumpflichten der jeweiligen Ortssatzung.