Steuerliche Tätigkeitsbereiche
Von echten und unechten Zuschüssen
Zuschüsse gehören zu den wichtigen Einnahmequellen von Sportvereinen. Beispielhaft seien Zuschüsse für den Übungsbetrieb, zu Jugendmaßnahmen, für die Anschaffung von Sportgeräten oder für die Betriebskosten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Sportanlagen genannt.
Der Leistungsaustausch ist kein Zuschuss, sondern ein Entgelt
Bei den Zuschussgebern handelt es sich regelmäßig um die Landes-, Kreis- oder Stadtsportbünde, die Fachverbände oder die Kommunen. Im Normalfall wird ein Zuschuss als Einnahme im Ideellen Bereich steuerlich erfasst. Anders verhält es sich aber, wenn der Verein im Zusammenhang mit der Zuschusszahlung Leistungen zu erbringen hat.
Beispiel: Die Kommune stellt dem Verein die gemeindeeigene Sportanlage zur Verfügung. Im Gegenzug hat der Verein nach dem Vertrag für die Sauberkeit auf der Sportanlage zu sorgen und die Grünanlagen rund um die Sportanlage zu pflegen. Ferner wird vereinbart, dass während der Schulzeit die Schulen die Sportanlage nutzen dürfen. Hierfür erhält der Verein einen jährlichen Zuschuss von 20.000 Euro. Der Zuschuss wird in diesem Fall als Gegenleistung für die Leistungen angesehen, zu der sich der Verein gegenüber der Kommune verpflichtet hat. Es findet ein sogenannter Leistungsaustausch statt.
Es handelt sich nicht um einen sogenannten „verlorenen Zuschuss“, sondern um ein Entgelt für die Leistungen des Vereins. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Zahlungen für Leistungen erfolgen, die im öffentlichen Interesse liegen oder durch die gemeinnützige Zwecke verfolgt werden. Die Bezeichnung als „Zuschuss“ ist daher in diesen Fällen nicht nur irreführend, sondern steuerrechtlich sogar falsch.
Der Verein hat die Einnahme in der Regel im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. Sie stellt einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz dar.
Zur Umsatzsteuerproblematik s. auch den Artikel Zuschüsse und Umsatzteuer.
(Quellen: Niedersächsischen Finanzgericht, Urteil vom 07.10.2010, Az: 5 K 68/09; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 07.11.2013, Az: 5 K 79/12; Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.12.2008, Az: V R 38/06; Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.11.2009, Az: V R 29/08; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.02.2009, Az: I B 187/08)