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Steuerliche Tätigkeitsbereiche

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb

Viele Vereine sind wirtschaftlich tätig, um Einnahmen zu erzielen, mit denen zum Beispiel der Sportbetrieb finanziert werden soll. Bei Turnieren werden Speisen und Getränke verkauft. An der Sportstätte oder auf der Sportbekleidung ist Werbung für andere Unternehmer angebracht. Dabei sollen die Einnahmen hieraus den Satzungszwecken zugutekommen.

Gleichwohl werden hiermit die Satzungszwecke nicht unmittelbar verwirklicht. Handelt es sich bei der wirtschaftlichen Betätigung nicht um einen Zweckbetrieb, unterhält der Verein einen sogenannten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Typische Einnahmen eines Sportvereins, die dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind: 

  • Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken
  • Einnahmen aus dem Betrieb einer selbstbewirtschafteten Vereinsgaststätte
  • Einnahmen aus dem Verkauf von Sportbekleidung und Sport- oder Fanartikeln
  • Einnahmen aus Werbung (zum Beispiel Trikot-, Banden- und Inseratenwerbung)
  • Einnahmen aus Werbung im Internet mit Verlinkung auf die Internetseite des Sponsors
  • Eintrittsgelder für gesellige Veranstaltungen
  • Einnahmen aus Altmaterialsammlungen
  • Einnahmen aus der kurzfristigen Vermietung von Sportstätten an Nichtmitglieder
  • Einnahmen aus der Veranstaltung von Basaren, Trödelmärkten, Dorffesten u.ä.
  • Bei den dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen Ausgaben handelt es sich um diejenigen, die den Einnahmen zu Grunde liegen. Beispielhaft seien genannt:
  • Wareneinkauf
  • Aufwand der vermieteten Sportstätten
  • Kosten der geselligen Veranstaltung

Innerhalb der 35.000 Euro-Grenze

Mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (z.B. Verkauf von Speisen und Getränken, Werbung) werden zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammengefasst.

Überschreiten die Gesamteinnahmen (einschließlich der Umsatzsteuer, näheres hierzu in der Rubrik Umsatzsteuer) des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nicht den Betrag von 35.000 Euro im Jahr, unterliegt der Verein nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Ist das der Fall, überprüft die Finanzverwaltung nur alle drei Jahre rückwirkend, ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt wurden.

Überschreiten der 35.000 Euro-Grenze

Überschreiten die Einnahmen im Kalenderjahr den Betrag von 35.000 Euro, hat der Verein für jedes Jahr eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben.

Auch wenn der Verein danach steuerpflichtig ist, kann er als gemeinnützig anerkannt werden. Allerdings ist dringend darauf zu achten, dass im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb insgesamt keine Verluste entstehen, da dies die Aberkennung der Gemeinnützigkeit zur Folge haben kann.

(Quelle: §§ 14, 64 Abgabenordnung, Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 64 AO)