Begriff „Webinar“ markenrechtlich geschützt
Abmahnungsgefahr!
Rechtsanwalt Elmar Lumer fasst den Sachverhalt wie folgt zusammen: "Die aktuelle Situation führt dazu, dass viele Anbieter von Bildungsmaßnahmen auf digitale Angebote umstellen.
Online durchgeführte Seminare werden dabei vielfach als "Webinare" angeboten. Bei dem Begriff handelt sich um eine im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragene Wortmarke (s. Eintrag im Markenregister).
Damit besteht die Gefahr, bei Verwendung des Begriffs durch den Inhaber der Wortmarke abgemahnt zu werden. Im Internet wird aktuell über Abmahnungen im Zusammenhang mit der Verwendung des Begriffs "Webinar" berichtet.
Zwar entfällt der Markenschutz, wenn der Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch oder in ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung üblich geworden sind (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 3 Markengesetz), ob dies beim Begriff "Webinar" der Fall ist, ist aber wohl noch nicht geklärt. Daher sollte die Verwendung des Begriffs besser vermieden und alternative Formulierungen verwendet werden (z.B. Online-Seminar)".
Auszug aus der Registerauskunft: „Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im Internet; Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet; Bereitstellen von Informationen im Internet; Bereitstellung von Plattformen im Internet; Bereitstellung von Portalen im Internet; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen“ (s. Markenregister).
Die Marke ist seit 2003 im Patentamt registriert. Seit Juli 2020 gibt es sechs Anträge zum Verfall des Markeneintrags.
(VIBSS Online-Redaktion)