Coronavirus – Covid-19 – Sars-CoV-2
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Gesundheitsministerium Land Brandenburg
Aktuelle Informationen
Häufig gestellte Fragen (FAQs) unserer Sportvereine:
Vereinsführung
Abhalten von Vorstands- und anderen Gremiensitzungen
Können Vorstandssitzungen oder Versammlungen anderer Gremien stattfinden?
Da nach § 5 der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg Zusammenkünfte unter anderem auch in Vereinen verboten sind, sind Vorstandssitzungen oder andere Versammlungen aktuell nicht möglich.
Abhalten von Versammlungen und Sitzungen über Medien (Online, Telefonkonferenz)?
Können Entscheidungen des Vorstands oder anderer Gremien auch außerhalb von Versammlungen bzw. Sitzungen getroffen werden?
Muss der Vorstand wichtige und unaufschiebbare Beschlüsse fassen, könnte darüber nachgedacht werden, diese außerhalb von Versammlungen zum Beispiel schriftlich, per E-Mail oder Telefonkonferenz zu fassen. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass die Beschlüsse des Vorstands nur in einer Versammlung gefasst werden können. Sollen Beschlüsse außerhalb von Versammlungen gefasst werden können, bedarf es hierfür grundsätzlich einer Satzungsgrundlage. Außerhalb von Versammlungen können Beschlüsse nach dem Gesetz nur dann gefasst werden, wenn alle Beteiligten ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären (vgl. §§ 32 Abs. 1, 28 BGB). Wenn alle Mitglieder des Gremiums zustimmen, ist die Abstimmungsform nicht auf die Schriftform beschränkt, sondern gilt auch für andere Formen (z.B. per E-Mail, Telefonkonferenz).
Mitarbeiter*innen
Verhalten bei Verdachtsfall?
Was ist bei einem Corona-Verdacht zu tun, welche Symptome gibt es?
Personen, die persönlichen Kontakt zu einer Person hatten, bei der SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, sollten sich unverzüglich und unabhängig von Symptomen mit dem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung setzen, einen Arzt kontaktieren oder die 116117 anrufen - und auf jeden Fall zu Hause bleiben.
Eine Corona-Infektion äußert sich durch grippeähnliche Symptome, wie trockenen Husten, Fieber, Schnupfen und Abgeschlagenheit. Auch über Atemprobleme, Halskratzen, Kopf- und Gliederschmerzen, Übelkeit, Durchfall sowie Schüttelfrost wurde berichtet.
Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html
Können Mitarbeiter*innen aufgrund der Gefahr von Infektionen mit dem Coronavirus die Arbeit verweigern?
Auf die Verweigerung der Arbeitsleistung kann der Arbeitgeber mit einer Abmahnung und im ungünstigen Fall sogar mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses reagieren. Sollte ein*e Mitarbeiter*in Befürchtungen haben, sich durch die Arbeit mit dem Coronavirus zu infizieren, sollten die Regeln des Arbeitsschutzes beachtet werden.
Nach dem Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber alles Notwendige zu veranlassen, um gesundheitliche Gefahren von den Arbeitnehmer*innen abzuwenden. Sollten trotzdem weiterhin unzumutbare Gefahren bestehen, hat der*die Arbeitnehmer*in den Arbeitgeber darauf hinzuweisen (vgl. § 17 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz).
Reichen getroffene Maßnahmen nicht aus, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten und schafft der Arbeitgeber darauf gerichtete Beschwerden nicht ab, können Arbeitnehmer*innen sich an die zuständige Behörde wenden (vgl. § 17 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz). Im Land Brandenburg kontrolliert das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) in Betrieben und auf Baustellen, ob die Arbeitsschutzbestimmungen eingehalten werden. Durch die Beschwerde darf den Arbeitnehmer*innen kein Nachteil entstehen.
Vergütungsansprüche von Mitarbeiter*innen insbesondere von Übungsleiter*innen
Müssen Mitarbeiter*innen trotzdem vergütet werden, wenn der Sport- bzw. Trainingsbetrieb eingestellt wird bzw. Sportveranstaltungen abgesagt werden? Abhängigkeit vom Status: konkreter Aufwendungsersatz, pauschale Aufwandsentschädigung, Arbeitnehmerverhältnis (auch Minijob), selbständige Tätigkeit
Es lässt sich keine generelle Aussage zum Umgang mit Vergütungsansprüchen von Mitarbeiter*innen treffen, wenn zum Beispiel der Sport- bzw. Trainingsbetrieb oder Veranstaltungen abgesagt werden. Die Folgen bei Nichtbeschäftigung hängen zum einen vom Status und zum anderen von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Es lässt sich allenfalls folgende grobe Orientierung geben:
- Ehrenamtlich Tätige mit Anspruch auf konkreten Aufwendungsersatz:
Da lediglich der tatsächlich angefallene Aufwand ersetzt wird, dürften hier Zahlungsansprüche entfallen. - Ehrenamtlich Tätige mit Anspruch auf eine pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages oder Ehrenamtsfreibetrages:
Hierbei kommt es auf die vertragliche Situation an. Vielfach sehen die Vereinbarungen vor, dass die ehrenamtlich Tätigen eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten, wenn sie tätig geworden sind (z.B. je Übungsstunde). Fällt die Übungsstunde aus, dann entfällt auch die pauschale Aufwandsentschädigung. Anders könnte es sein, wenn fortlaufend eine pauschale Aufwandsentschädigung vereinbart ist (z.B. monatlich 200 € oder 60 €). Hier ist die Rechtslage nicht eindeutig. Wenn die Zahlung als pauschale Aufwandsentschädigung vereinbart wurde, dann könnte argumentiert werden, dass bei Nichtanfallen des Aufwands auch der Zahlungsanspruch entfällt. Ansonsten müsste das Vertragsverhältnis beendet werden. - Mitarbeiter*innen sind im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig:
Zwar gilt der Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn". Von diesem Grundsatz existieren im Arbeitsrecht aber zahlreiche Ausnahmen. Eine solche Ausnahme stellt zum Beispiel die Störung des Betriebsablaufs dar. Das Risiko, Arbeitnehmer*innen nicht beschäftigen zu können, trägt danach der Arbeitgeber (sogenanntes wirtschaftliches Risiko und Betriebsrisiko). Soweit Arbeitnehmer*innen ihre Arbeitskraft anbieten, haben sie einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Gegebenenfalls kann der Verein mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen reagieren oder sozialversicherungsrechtliche Angebote nutzen, wie zum Beispiel das Kurzarbeitergeld. Arbeitsrechtlich kann auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen. Hierbei sind aber Kündigungsfristen zu beachten. Ein Grund für eine außerordentliche und fristlose Kündigung dürfte wohl nicht vorliegen. Bei einer Kündigung ist ferner zu beachten, ob allgemeiner oder besonderer Kündigungsschutz gilt. Beim allgemeinen Kündigungsschutz muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. In Betracht käme hier eine betriebsbedingte Kündigung. Voraussetzung ist dabei ein dauerhafter Wegfall der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit infolge betrieblicher Gründe. Gegebenenfalls hat eine Weiterbeschäftigung im Unternehmen an anderer Stelle Vorrang vor der Kündigung. Im Übrigen gilt der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz nur für Arbeitnehmer*innen in Betrieben ab einer bestimmten Größenordnung und nach mindestens sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit (vgl. §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz). Ein besonderer Kündigungsschutz gilt zum Beispiel für Schwangere oder schwerbehinderte Arbeitnehmer*innen.Fragen rund um Kündigungsmöglichkeiten von Arbeitnehmer*innen hängen von den Umständen des Einzelfalles ab und müssen individuell geprüft werden. Es empfiehlt sich, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit diesen Angelegenheiten zu betrauen.
- Es besteht ein Vertrag über eine selbständige Tätigkeit:
Sagt der Verein von sich aus die Veranstaltung ab, berührt dies grundsätzlich zunächst nicht einen vereinbarten Honoraranspruch. Anders ist das allerdings zu bewerten, wenn die Veranstaltung objektiv nicht durchgeführt werden kann, zum Beispiel wegen eines nachträglichen behördlichen Verbots. Ohne entsprechende Leistung entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, so dass der Vergütungsanspruch des Selbständigen entfällt. Aber auch hier kommt es in erster Linie darauf an, was zwischen den Parteien vertraglich vereinbart wurde (ggf. enthält der Vertrag bereits Stornierungsklauseln).
Gibt es finanzielle Hilfen für freiberuflich tätige Übungsleiter*innen und Trainer*innen, die für den Verein tätig waren und deren Aufträge jetzt weggefallen sind?
Welche finanziellen Hilfen gibt es für freiberuflich tätige Übungsleiter*innen und Trainer*innen, deren Einnahmen durch die Einstellung des Sportbetriebs wegfallen?
Die Einstellung des Sportbetriebs führt dazu, dass freiberuflich tätige Übungsleiter*innen und Trainer*innen, die ihre wirtschaftliche Existenz darauf ausgerichtet haben, in eine Notlage geraten. Das Land Brandenburg hat ein Soforthilfeprogramm für kleinere und mittlere Unternehmen sowie für Freiberufler aufgelegt. Ganz unbürokratisch sollen damit den berechtigten Antragstellern nicht rückzahlbare Zuschüsse zwischen 5.000 und 60.000 Euro gewährt werden. Infos dazu unter https://www.ilb.de/de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilungen.html
ILB FAQ Soforthilfe-Corona: https://www.ilb.de/media/dokumente/dokumente-fuer-programme/dokumente-mit-programmzuordnung/wirtschaft/zuschuesse/soforthilfe-corona-brandenburg/faq-soforthilfe-corona-brandenburg.pdf
Kann der Verein aus Gründen der Solidarität Übungsleiter*innen-Honorare weiter bezahlen, auch wenn der/die Übungsleiter*in darauf keinen Anspruch hat?
Viele Vereine greifen im Vereinsalltag auf Honorarkräfte zurück. Die Vereinbarungen sehen in der Regel vor, dass nur erbrachte Leistungen abgerechnet werden können. Aufgrund der Einstellung des Sportbetriebs fallen bei diesen Übungsleiter*innen die Einnahmen teilweise komplett weg. Vereine fragen sich nun, ob sie aus Gründen der Solidarität die Übungsleiter*innen weiterhin bezahlen können. Hiervon ist aus mehreren Gründen dringend abzuraten.
Solche Zahlungen können
- die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährden, da es sich um eine sachgrundlose Zahlung und damit um eine Mittelfehlverwendung handelt,
- eine Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein auslösen, weil er ohne Vertragsgrundlage Zahlungen vornimmt,
- sozialversicherungsrechtlich als Lohnfortzahlung bewertet werden und dazu führen, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angenommen wird,
- unter Umständen sogar den Straftatbestand der Untreue erfüllen.
Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Vertrag zum Beispiel Stornierungsregelungen enthält.
Können Vereine Kurzarbeitergeld beantragen? Gibt es auch für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (450-€-Minijobs) Kurzarbeitergeld?
Alle FAQ's zur Kurzarbeit, insbesondere im Sportverein finden Sie ⇒ hier!
Finanzen
Hinsichtlich der Finanzierungshilfen für Personal wird auf die Ausführungen zum Kurzarbeitergeld verwiesen.
Die Bundesregierung plant derzeit ein Hilfsprogramm für die deutsche Wirtschaft, welches steuerliche Liquiditätshilfen und einen Schutzschirm in Form eines Kreditprogramms für Unternehmen vorsieht (Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/milliardenhilfen-wegen-corono-1730386). Inwiefern die Programme durch die Sportvereine und Fachverbände in Brandenburg genutzt werden können, bedarf noch der Klärung. Da die Auswirkungen der Corona-Pandemie noch nicht absehbar sind, sind die entsprechenden staatlichen Hilfen noch nicht bekannt. Das Land Brandenburg hat aber ein Soforthilfeprogramm für kleinere und mittlere Unternehmen sowie für Freiberufler aufgelegt. Ganz unbürokratisch sollen damit den berechtigten Antragstellern nicht rückzahlbare Zuschüsse zwischen 5.000 und 60.000 Euro gewährt werden. Infos dazu unter https://www.ilb.de/de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilungen.html
Wo und wie können sich durch die Corona-Pandemie in Not geratene Vereine melden, um Ihre finanziellen Probleme aufzuzeigen und Soforthilfe zu beantragen?
Richtlinie des MBJS zur Gewährung einer Corona-Soforthilfe
Bitte senden Sie dieses Formblatt ausschließlich per E-Mail an coronahilfe@lsb-brandenburg.de. Pro Verein darf nur ein Antrag eingereicht werden.
Welche Einnahmen und Ausgaben gehören zum unternehmerischen Bereich eines Sportvereins?
Die Einnahmen und Ausgaben eines Sportvereins sind den vier sog. steuerlichen Tätigkeitsbereichen zuzuordnen. Die Vermögensverwaltung, der Zweckbetrieb und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb sind zusammen der unternehmerische Bereich des Vereins.
Ideeller Bereich | Vermögensverwaltung | Zweckbetrieb | Wirtschaftlicher |
Unternehmerischer Bereich |
Ideeller Bereich
Beispiele für Zahlungen im ideellen Bereich:
Einnahmen | Ausgaben |
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Vermögensverwaltung
Beispiele für Zahlungen im Bereich der Vermögensverwaltung:
Einnahmen | Ausgaben |
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Steuerbegünstigter Zweckbetrieb
Für Zahlungen im steuerbegünstigten Zweckbetrieb:
Einnahmen | Ausgaben |
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Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Beispiele für Zahlungen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb:
Einnahmen | Ausgaben |
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Weite Informationen findet man hier: bitte klicken!
Muss der Verein Erbpacht, Pacht- und Mietzahlungen sowie Abgaben leisten, obwohl die Einnahmen wegfallen?
Grundsätzlich haben Mieter, Pächter oder Erbpachtberechtigte weiterhin die Miete, Pacht oder Erbpacht zu leisten, auch wenn die Einnahmen wegfallen. Die wirtschaftliche Situation des Pächters entbindet nicht von der Zahlungspflicht. Dieser allgemeine Grundsatz wird durch die Corona-Pandemie nicht außer Kraft gesetzt.
Besteht weiterhin eine Zahlungspflicht gegenüber der Stadt bzgl. der Sportstättennutzungsgebühr?
Sind die Vereine verpflichtet, bei einem Verbot der Nutzung der Sportstätten weiterhin eine Miete, Pacht oder Sportstättennutzungsgebühr zu zahlen?
Die Coronavirus-Pandemie stellt eine bislang nicht dagewesene Ausnahmesituation dar, die auch rechtliche Fragen aufwirft, die derzeit nicht eindeutig beantwortet werden können.
Hat ein Verein eine Sportstätte von der Kommune oder privaten Dritten gemietet, gepachtet und hat dafür eine Miete, Pacht oder Nutzungsgebühr zu zahlen, kann aber das Training aufgrund des behördlichen Verbots nicht durchführen, stellt sich die Frage, welche Partei das wirtschaftliche Risiko des behördlichen Verbots trägt. Die Fragestellung betrifft ebenso Vereine als Vermieter/Verpächter. Die rechtliche Bewertung dürfte nicht eindeutig sein und auch von den Interessen der jeweiligen Partei abhängen. Zudem ist noch eine Differenzierung möglich, ob es sich bei der Vermietung/Verpachtung um ein Dauerschuldverhältnis handelt oder um eine kurzfristige Vermietung.
Grundsätzlich gilt:
Auch in Krisenzeiten gelte der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind ("Pacta sunt servanda"). Jede Partei ist an die Pflichten aus dem Vertrag gebunden: Der Vermieter stellt die Mietsache zur Verfügung, der Mieter hat die Miete zu zahlen. Behördliche Schließungsanordnungen stellen keinen Mietmangel dar und liegen nicht im Verantwortungsbereich des Vermieters. Das sogenannte Verwendungsrisiko soll demnach beim Mieter liegen. Danach ist der Mieter bei allgemeinen behördlichen Schließungsanordnungen und Ausgangssperren weiter zur Zahlung der Miete bzw. Pacht verpflichtet, auch wenn das Mietobjekt faktisch nicht nutzbar ist.
Es gibt aber auch Stimmen, die aufgrund der außergewöhnlichen Umstände die Ansicht vertreten, die Risiken angemessen zu verteilen. In Betracht kommt die Annahme der Störung der Geschäftsgrundlage, die in § 313 BGB geregelt ist. Danach kann eine Anpassung des Vertrages verlangt werden, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend ändern. Die Anpassung verlangt eine umfassende Interessenabwägung und soll sich im Rahmen des jeweils zumutbaren bewegen. Ist einer Partei eine Fortsetzung des Vertrages nicht möglich oder unzumutbar, kommt auch eine Vertragsauflösung in Frage. Der Rücktritt bzw. bei Dauerschuldverhältnissen die Kündigung muss gegenüber der jeweils anderen Partei aktiv erklärt werden.
Was bedeutet das nun für den Verein als Mieter/Pächter/Nutzer? Insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen wie die Anmietung/Nutzungsüberlassung von Sportstätten und anderen Räumen, wie zum Beispiel Geschäftsstellen, besteht ein Interesse daran, die Anlagen und Räume auch nach Überwindung der aktuellen Krisensituation weiter nutzen zu können. Insofern dürfte eine Beendigung des Vertragsverhältnisses perspektivisch betrachtet in der Regel für Vereine nicht sinnvoll sein. Es macht sicherlich Sinn, mit dem Vertragspartner Kontakt aufzunehmen und eine einvernehmliche Lösung bei gerechter Lastenverteilung anzustreben.
Gegebenenfalls sollten sich die Vereine anwaltlich beraten lassen.
Wie verhält es sich mit gewerblichen Tennishallen? Können die privaten Tennistrainer*innen den Verein als Eigentümer für den finanziellen Ausfall, der durch die Schießung entsteht in Regress nehmen?
Kann ein Verein als Verpächter zum Beispiel durch eine*n Trainer*in wegen Einnahmeausfälle in Regress genommen werden, wenn das Training der/des Trainers*in aufgrund des Verbots ausfällt?
Hat ein Verein eine Sportstätte (zum Beispiel einen Tennisplatz oder einen Kursraum) an eine*n Trainer*in oder Übungsleiter*in verpachtet, kann aber das Training aufgrund des behördlichen Verbots nicht stattfinden, wird im Hinblick auf die Rechtsfolgen der Vermietung auf die entsprechende Frage verwiesen (Sind die Vereine verpflichtet, bei einem Verbot der Nutzung der Sportstätten weiterhin eine Miete, Pacht oder Sportstättennutzungsgebühr zu zahlen?).
Fällt daraufhin die Trainingsstunde aus und hat der/die Trainer*in einen Einnahmeausfall, kann der Ausfall gegenüber dem Verein nur als Schadensersatz geltend gemacht werden. Voraussetzung für eine Schadensersatzpflicht wäre aber, dass der Verein den Trainingsausfall verschuldet hätte. Dies ist aufgrund der behördlichen Untersagung nicht der Fall. Insofern kann nach unserem Verständnis der/die Trainer*in den Verein für den Einnahmenausfall nicht in Regress nehmen.
Wie wirkt sich die Einstellung des Sportangebotes durch die Vereine auf die an die SSB bzw. KSB zu zahlenden Mitgliedsbeiträge aus?
Wirkt sich die Einstellung des Sportbetriebs durch die Vereine auf deren Beitragspflicht gegenüber den Dachverbänden aus?
Die Einstellung des Sportbetriebs wirkt sich aktuell nicht auf die Beitragspflicht gegenüber den Dachverbänden aus. Die Beiträge sind durch die jeweils zuständigen Organe festgesetzt worden und in dieser Höhe zu leisten. Sie dienen der Verwirklichung des Verbandszwecks und der Aufrechterhaltung des Verbandsbetriebs. Im Übrigen sollte bedacht werden, dass die Beiträge für das gesamte Geschäftsjahr kalkuliert wurden. Über zukünftige Änderungen der Beiträge kann nur das Organ entscheiden, dass für die Festsetzung des Beitragsgemäß der Satzung zuständig ist.
Umgang mit gebuchten Reisen (Hotel-/Transportkosten)
Welche Auswirkungen hat die Absage von Reisen auf die Zahlungsansprüche?
Die Zahlungspflicht hängt davon ab, aus welchen Gründen die Reise abgesagt wird.
Der Verein sagt die Reise ab, weil zum Beispiel die Teilnahme an einer geplanten Veranstaltung ausfällt: In diesen Fällen hat die Absage der Veranstaltung keine Auswirkungen auf den Zahlungsanspruch des Hotelbetriebs oder Busunternehmens. Anders wäre dies nur, wenn die Durchführung der Veranstaltung die Geschäftsgrundlage für die Transport- und/oder Hotelleistung ist. Dies dürfte aber eher die Ausnahme sein.
Allerdings müssen sich die Vertragspartner bei einer Stornierung ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Bei reinen Übernachtungskosten ohne Verpflegungsleistungen werden die ersparten Aufwendungen üblicherweise mit einem pauschalen Abzug von 10% der Übernachtungskosten angerechnet.
Die Leistung (z.B. Hotelübernachtung) kann aufgrund behördlicher Schließung oder behördlich angeordneter Quarantäne am Ort des Hotels nicht in Anspruch genommen werden: In diesen Fällen kann das Hotel nicht leisten, so dass auch ein Zahlungsanspruch entfällt.
Im Übrigen wird die rechtliche Beurteilung der Frage durch unterschiedliche Konstellationen erschwert. Es macht einen Unterschied, ob es zum Beispiel Ausreise- und/oder Einreisebeschränkungen bzw. Ausgangssperren gibt. Aufgrund der Dynamik der Entwicklung und immer strengeren und sich stark auswirkenden Maßnahmen der Behörden wird die Situation täglich, gegebenenfalls stündlich, neu bewertet werden müssen.
Sponsoringeinnahmen
Werden Sportveranstaltungen abgesagt, stellt sich die Frage nach dem Umgang mit den Sponsoringeinnahmen, die hierfür eingeplant waren.
Es gilt derselbe Grundsatz wie beim Umgang mit Startgeldern bzw. Teilnehmer*innengebühren. Entfällt die Pflicht zur Leistung (hier Werbeleistung), dann entfällt auch die Pflicht zur Gegenleistung. Bereits vereinnahmte Sponsoringgelder sind - gegebenenfalls anteilig - zurückzuzahlen. Aufgrund der außergewöhnlichen Situation sollten die Vereinsverantwortlichen auf die Sponsoren zugehen und um Entgegenkommen werben. Werden die Veranstaltungen nachgeholt, bleibt es bei der Leistungserbringung durch den Verein und es besteht keine Notwendigkeit, vereinnahmte Sponsoringgelder zurückzuzahlen.
Vereinsrecht
Welche Regelungen gelten für Mitgliedsbeiträge?
Kann ich als Vereinsmitglied meinen Beitrag zurückfordern, wenn kein Training stattfindet?
Nein. Der Mitgliedsbeitrag ist nicht gekoppelt an die Verpflichtung zur Erbringung konkreter Sportangebote. Es handelt sich bei der Mitgliedschaft in einem Verein um ein Personenrechtsverhältnis, mit dem keine konkreten Einzelleistungen eines Vereins abgegolten werden. Dem Verein werden durch die Mitgliedsbeiträge die finanziellen Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes zur Verfügung gestellt. Der Beitrag ist demnach grundsätzlich kein Entgelt für die Leistungen des Vereins. Insofern gilt auch nicht der bereits angesprochene Grundsatz, dass bei Wegfall der Leistung auch die Pflicht zur Gegenleistung entfällt.
Der Beitrag dient insbesondere dazu, die laufenden Kosten des Vereinsbetriebs zu decken. In der Regel sind die Beiträge knapp kalkuliert und berücksichtigen Kosten, die ganzjährig anfallen wie zum Beispiel Verbandsabgaben und Versicherungsbeiträge. Insofern dürfte es nicht gerechtfertigt sein, den Beitrag zu mindern. Dieselben Argumente dürften für die Beantwortung der Frage nach einem Sonderkündigungsrecht herangezogen werden können. Mit der Mitgliedschaft im Verein soll grundsätzlich eine langfristige Verwirklichung des Vereinszwecks verfolgt werden. Die Einstellung des Sportbetriebs für einen zunächst überschaubaren Zeitraum dürfte danach grundsätzlich noch nicht dazu führen, ein Sonderkündigungsrecht anzunehmen. Anderes könnte gegebenenfalls für sogenannte Kurs- oder Zeitmitgliedschaften gelten.
Welche Regelungen gibt es bei Kurs- bzw. Zeitmitgliedschaften?
Welche Regelungen gibt es bei Kurs- bzw. Zeitmitgliedschaften?
Einige Vereine sehen in ihren Satzungen Kurs- und Zeitmitgliedschaften vor. Oft handelt es sich dabei um eine Mitgliedschaft, die sich auf die Wahrnehmung bestimmter Angebote beschränkt. Allgemeine Mitgliedschaftsrechte wie das Stimmrecht werden vielfach ausgeschlossen. Insofern ist die Situation nicht vergleichbar mit einer ordentlichen aktiven oder passiven Mitgliedschaft. Die Situation dürfte eher mit dem Ausfall von Kursangeboten und Sportveranstaltungen vergleichbar sein. Da die Mitgliedschaft in erster Linie an den Leistungsaustausch anknüpft, könnte hier ein Sonderkündigungsrecht der Mitglieder bzw. eine Wegfall der Beitragspflicht in Frage kommen. Den Vereinen wird empfohlen, auf die Kurs- und Zeitmitglieder zuzugehen und um Verständnis für die besondere Situation zu werben. Gegebenenfalls lassen sich die Angebote nachholen, so dass bereits bezahlte Beiträge angerechnet werden können. Es gibt keine einheitliche Lösung, da vor dem Hintergrund der diversen Ausgestaltungen stets die Umstände des Einzelfalles betrachtet werden müssen.
Kann ein Verein seinen Mitgliedern den Beitrag erlassen oder Mitgliedsbeiträge senken?
Kann ein Verein seinen Mitgliedern den Beitrag erlassen oder Mitgliedsbeiträge senken?
Nach den jeweiligen Vorgaben der Satzung und Ordnungen eines Vereins steht es ihm grundsätzlich frei, Mitgliedsbeiträge mit einem Beschluss des zuständigen Gremiums zu gestalten. Ein Sonderkündigungsrecht aufgrund des Corona-Virus besteht nicht. Natürlich steht es den Mitgliedern jedoch frei, aus dem Verein nach den regulären satzungsgemäßen Kündigungsfristen auszutreten. Die Eindämmung des Corona-Virus bedeutet auch für den Sport eine bisher nicht dagewesene Herausforderung. Aus diesem Grund sollte an die Solidarität aller Mitglieder appelliert werden. Die Situation erfordert für den Verein eine Planungssicherheit aufgrund des bestehenden Haushaltsplans und den zu erwartenden Mitgliedsbeiträgen.
Darf der Verein Anfang April überhaupt einen ungeminderten Quartalsbeitrag einziehen?
Darf der Verein Anfang April einen ungeminderten Monats- bzw. Quartalsbeitrag einziehen?
Grundsätzlich darf der Verein den fälligen Beitrag in der von dem zuständigen Organ festgelegten Höhe zum Fälligkeitstermin von den Mitgliedern einziehen. Das gilt auch, wenn aktuell der Spiel-, Sport- und Trainingsbetrieb eingestellt ist. Zum einen ist noch nicht klar, wie sich die Situation weiter entwickeln wird und zum anderen wie lange das Verbot aufrecht erhalten bleibt. Im Übrigen deckt der Beitrag laufende Kosten ab, die der Verein weiterhin zahlen muss. Sollte es aufgrund des nicht stattfindenden Sportbetriebs zu Einsparungen kommen, können diese bei nächster Gelegenheit im Rahmen der Kalkulation der Beiträge an die Mitglieder weitergegeben werden. Derzeit dürfte es verfrüht sein, Minderungen festzulegen. Das gilt erst recht, wenn nach der Satzung die Mitgliederversammlung über den Beitrag zu entscheiden hat und diese aktuell nicht stattfinden kann. Denkbar ist zum Beispiel, dass mit der Einstellung des Sportbetriebs überhaupt keine Einsparungen auf Vereinsseite verbunden sind, wenn die Sportanlage von der Kommune kostenfrei überlassen wurde und für die Übungsleiter*innen aufgrund ehrenamtlichen Engagements keine Kosten anfallen. Dann besteht auch kein Bedarf für eine Minderung des Beitrags.
Können wir unsere für die kommenden Wochen angesetzte Mitgliederversammlung einfach so verschieben?
Jeder Verein und Verband muss dafür zunächst seine Satzung prüfen. Viele Satzungen sehen vor, die Mitgliederversammlung im ersten Quartal oder zu Beginn des Jahres stattfinden zu lassen. In diesen Fällen ist der Verein/Verband erst einmal gehalten, diese Vorgaben zu erfüllen. Sollte sich in der Satzung der Passus „die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich“ stattfinden, ist der Verein/Verband zeitlich flexibler. Es kommt in der Satzung allerdings auch ein wenig auf die Formulierung an. Manchmal beziehen sich Regelungen etwas zweideutig auf den Zeitpunkt der Einberufung (also ggf. nur der Einladung) und nicht auf den Zeitpunkt der Durchführung. Zu berücksichtigen ist zudem, dass das jeweilig zuständige Gremium (z.B. Vorstand) einen Beschluss über die weitere Verfahrensweise trifft.
Aufgrund des aktuellen Veranstaltungsverbots müsste die Mitgliederversammlung abgesagt werden. Doch der Bund hat in Zeiten der Corona-Krise die satzungsgemäße Arbeit von Sportvereinen erleichtert. Mitgliederversammlungen und Vorstandswahlen können jetzt auch auf alternativen Wegen abgehalten werden und sind dennoch rechtsgültig. Dafür hat der Bundestag am 25.03.2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen, das zwei Tage später durch den Bundesrat verabschiedet wurde. Darin wurde unter anderem eine Ausnahmeregelung aufgenommen, mit der Vereine auch dann Beschlüsse fassen können, wenn in ihrer Satzung keine Möglichkeiten für Videokonferenzen oder andere „virtuelle Sitzungen“ vorgesehen sind. Damit können Mitgliederversammlungen, Entlastungen und Wahlen auch in Zeiten der Corona-Krise durchgeführt werden. Auch Abstimmungen per E-Mail und Fax werden ermöglicht.
Sollten Sie die Mitgliederversammlung, soweit es die Satzung zulässt, dennoch verschieben, teilen Sie dies Ihren Mitgliedern mit und informieren Sie sie, dass die Mitgliederversammlung voraussichtlich noch im Jahr 2020 stattfinden wird. Von der Nennung eines festen Datums wird derzeit abgeraten, da leider nicht absehbar ist, wie sich die Lage weiterentwickelt. Wichtig ist aber, alle Gremien des Vereins/Verbandes einzubinden und größtmögliche Transparenz zu wahren. Die Rechte auf Mitgliederversammlung und Wahlen sind sehr wichtige demokratische Teilhaberechte, die nicht leichtfertig beschnitten werden dürfen. Dies wird auch die Akzeptanz bei der Mehrheit der Betroffenen erhöhen. Hinsichtlich der Kosten (z.B. Catering, Örtlichkeit, Rahmenprogramm) ist zu prüfen, bis zu welchem Zeitpunkt kostenfrei storniert (zeitlich gestaffelte Rücktrittsfristen) werden kann.
Gibt es Regelungen für eigentlich angesetzte Vorstandswahlen?
In unserem Verein stehen in diesem Jahr auch Vorstandswahlen bei der Mitgliederversammlung an. Was gilt dafür?
Steht die Wahl von Vorstandsmitgliedern aufgrund der abgelaufenen Amtszeit an, müssen die Wahlen durchgeführt werden. Das Erfordernis der Durchführung der Mitgliederversammlung ist somit gegeben, wenn nicht andere, überragende Gründe dem entgegenstehen. Diese aber sind in der jetzigen Situation gegeben. Findet sich in der Satzung die Regelung, dass Vorstandsmitglieder im Amt bleiben, bis ein neuer Vorstand gewählt ist oder ein neuer Vorstand ins Vereinsregister eingetragen wird, kann der bisherige Vorstand zunächst im Amt verbleiben. Falls eine solche Satzungsregelung nicht vorliegt hat der Verein nach Ablauf der Amtszeit keinen Vorstand mehr. Hier ist dem Verein zu empfehlen, sich unverzüglich schriftlich mit dem zuständigen Amtsgericht (Vereinsregister) in Verbindung zu setzen. Allerdings hat der Bund in Zeiten der Corona-Krise die satzungsgemäße Arbeit von Sportvereinen erleichtert. Vorstandswahlen können jetzt auch auf alternativen Wegen abgehalten werden und sind dennoch rechtsgültig. Dafür hat der Bundestag am 25.03.2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen, das zwei Tage später durch den Bundesrat verabschiedet wurde. Darin wurde unter anderem eine Ausnahmeregelung aufgenommen, mit der Vereine auch dann Beschlüsse fassen können, wenn in ihrer Satzung keine Möglichkeiten für Videokonferenzen oder andere „virtuelle Sitzungen“ vorgesehen sind. Damit können Mitgliederversammlungen, Entlastungen und Wahlen auch in Zeiten der Corona-Krise durchgeführt werden. Auch Abstimmungen per E-Mail und Fax werden ermöglicht.
Was passiert mit dem zu beschließenden Haushaltsplan?
Auf der Mitgliederversammlung sollte auch ein neuer Haushaltsplan beschlossen werden. Wie gehen wir damit um?
Sollte die Mitgliederversammlung einen Haushaltsplan beschließen, dürfte in der Regel ein Entwurf erstellt worden sein, der der Versammlung zur Abstimmung vorgelegt wird. Es ist überlegenswert, im Falle einer Absage einen Vorstandsbeschluss zu fassen, dass vorläufig auf der Grundlage des Entwurfes zu handeln ist und auf der späteren Mitgliederversammlung den Beschluss zu fassen, den Haushalt nachträglich zu genehmigen. Im Idealfall wird den Mitgliedern der Entwurf übersandt mit der Bitte (innerhalb einer zu setzenden Frist) Anregungen oder Hinweise zu erteilen, die in einen Beschluss des Vorstands zur Anwendung eines vorläufigen Haushaltsplans mit einfließen.
Kann der Vorstand Beschlüsse fassen, für die nach der Satzung die Mitgliederversammlung zuständig ist?
Viele Satzungen enthalten Regelungen für Sonderumlagen und zur Erhöhung von Beiträgen. Wir werden dazu also satzungsgemäße Beschlüsse fassen müssen, können aber die Gremien nicht stattfinden lassen wenn es ein entsprechendes Versammlungsverbot gibt. Ist der BGB-Vorstand ermächtigt, in Fällen höherer Gewalt und zur Gefahrenabwehr für den Verein einsame Beschlüsse zu fassen? Ist ein Entscheidungsverfahren über Homepage und Mail / Telefon / WhatsApp /-Tondokumente rechtlich nachweisbar bindend?
Die aktuelle Situation führt nicht dazu, dass die Satzung des Vereins oder das Vereinsrecht außer Kraft gesetzt wird. Im Übrigen sollte bedacht werden, dass die Ausnahmesituation wohl einen überschaubaren Zeitraum betreffen wird. Lediglich in den Fällen, in denen dem Verein ein schwerer Schaden entstehen würde, könnte mit der Pflicht des Vorstands zu handeln, argumentiert werden. Beschlussfassungen außerhalb von Präsenzversammlungen sind z.B. per E-Mail oder Telefonkonferenz auch ohne Satzungsgrundlage möglich, wenn alle Beteiligten dem Verfahren zustimmen. Dies soll sowohl für die Mitgliederversammlung als auch den Vorstand gelten. Stimmen alle Beteiligten dem Verfahren zu, dann soll nach wohl überwiegender Ansicht auch eine Mehrheitsentscheidung möglich sein.
Welche Neuregelung gibt es für Mitgliederversammlung und Vorstandswahlen?
Neuregelung Mitgliederversammlung und Vorstandswahlen Stand 27.03.2020
Der Bundestag hat am 25.03.2020 folgendes Gesetz beschlossen, das am 27.03.2020 durch den Bundesrat verabschiedet wurde und für alle Vereine sehr wichtig ist:
Im Rahmen des Gesetzentwurfes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht wurde unter anderem eine Ausnahmeregelung aufgenommen, mit der Vereine auch dann Beschlüsse fassen können, wenn in ihrer Satzung keine Möglichkeiten für Videokonferenzen oder andere "virtuelle Sitzungen" vorgesehen sind.
Damit können Mitgliederversammlungen, Entlastungen und Wahlen auch in Zeiten der Corona-Krise durchgeführt werden. Auch Abstimmungen per E-Mail und Fax werden ermöglicht.
Die Neuregelungen sind bis zum 31.12.2021 befristet.
Weitere Infos unter (Art.2 §5):
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/FH_AbmilderungFolgenCovid-19.html
Siehe auch Fragen- und Antwortpapier des BMJV:
Kann es zu einer persönlichen Haftung des Vorstandes kommen, wenn der Verein durch die Corona-Krise insolvent wird?
Viele Vereinsvorstände, insbesondere diejenigen, die als Vorstand gemäß § 26 BGB im Vereinsregister eingetragen sind, machen sich Gedanken, ob sie persönlich für Schulden des Vereins haften, wenn der Verein aufgrund der Corona-Pandemie zahlungsunfähig wird. Die gute Nachricht: Der Vorstand eines eingetragenen Vereins haftet grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Vorstand eine persönliche Haftung gegenüber Gläubigern eingegangen ist, zum Beispiel in Form einer Bürgschaft. Bei nicht rechtsfähigen Vereinen, also nicht im Vereinsregister eingetragenen Vereinen, ist zudem die Handelndenhaftung nach § 54 Satz 2 BGB zu beachten.
Zur Verpflichtung des Vorstands, einen Insolvenzantrag zu stellen siehe die nächste Frage und Antwort.
Ist der Vorstand verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn der Verein aufgrund der Corona-Pandemie zahlungsunfähig wird?
Der Vereinsvorstand hat nach § 42 Abs. 2 BGB bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Vereins unverzüglich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die Mitglieder des Vorstands haften nach § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB gegenüber den Gläubigern persönlich, wenn sie die Antragstellung schuldhaft verzögern. Der Bundestag hat am 25.03.2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beschlossen. In § 1 des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes ist vorgesehen, dass u.a. die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages nach § 42 Abs. 2 BGB bis zum 30.09.2020 ausgesetzt wird. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Das Gesetz sieht auch eine Vermutung vor, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, wenn der Schuldner (hier: der Verein) am 31.12. 2019 noch nicht zahlungsunfähig war.
Bedingt durch die Corona-Krise entstehen im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes einiger Vereine Verluste. Gefährden diese Verluste die Gemeinnützigkeit der betroffenen Vereine?
Mittel des Vereins dürfen grundsätzlich nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden (§ 55 Abs. 1 AO). Es ist grundsätzlich nicht zulässig, Mittel des ideellen Bereichs (insbesondere Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Rücklagen), Gewinne aus Zweckbetrieben, Erträge aus der Vermögensverwaltung und das entsprechende Vermögen für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu verwenden, z. B. zum Ausgleich eines Verlustes. Für das Vorliegen eines Verlustes ist das Gesamtergebnis aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereins maßgeblich. (§ 64 Abs. 2 AO). Daher kann der Verlust eines einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Entstehungsjahr mit Gewinnen anderer steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe verrechnet werden. Verbleibt danach immer noch ein Verlust, ist keine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelverwendung anzunehmen, wenn dem ideellen Bereich in den sechs vorangegangenen Jahren Gewinne des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in mindestens gleicher Höhe zugeführt worden sind. Insoweit ist der Verlustausgleich im Entstehungsjahr als Rückgabe früherer Gewinnabführungen anzusehen.
Der Ausgleich des Verlustes eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit Mitteln des ideellen Bereichs ist außerdem unter bestimmten Voraussetzungen unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn der Verlust auf einer Fehlkalkulation beruht. Vereine unterhalten steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe regelmäßig nur, um dadurch zusätzliche Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke zu beschaffen. Es kann deshalb unterstellt werden, dass etwaige Verluste bei Betrieben, die schon längere Zeit bestehen, auf einer Fehlkalkulation beruhen.
Es ist anzunehmen, dass die Finanzverwaltung die Verluste, die ausschließlich durch die Corona-Krise entstanden sind, ähnlich einstufen wird wie Verluste durch eine Fehlkalkulation und diese demnach nicht gemeinnützigkeitsschädlich sein werden.
Versicherungen
Was ist die Sportversicherung?
Der zwischen dem Landessportbund Brandenburg e.V. und der Feuersozietät Berlin Brandenburg vereinbarte Sportversicherungsvertrag versichert Ihren Verein bei der Durchführung des satzungsgemäßen Vereinsbetriebes sowie die Mitglieder bei der Teilnahme. Der Versicherungsschutz umfasst unter anderem eine Vereins-Haftpflichtversicherung, die sowohl die Sportorganisation als auch die Mitglieder vor Schadenersatzansprüchen schützt. Die Sport-Unfallversicherung greift bei einem Unfall, z.B. bei der Sportausübung oder auf dem Weg zu einer Vereinsaktivität, und steht ergänzend zur privaten Vorsorge zur Verfügung.
Mehr Infos: https://lsb-brandenburg.de/vereinsservice/verein-und-versicherung/
Inwiefern gilt der Versicherungsschutz der Sportversicherung auch in der Corona-Krise?
Das Coronavirus (SARS-CoV-2 a) stellt die Gesellschaft vor neue Herausforderungen und macht auch nicht vor dem organisierten Sport halt. Vereine überlegen sich deshalb Alternativen und müssen hierbei die angeordnete Allgemeinverfügung sowie behördliche Erlasse berücksichtigen. Trotzdem gilt weiterhin: Der Unfallversicherungsschutz ist auch bei den aktuellen, alternativen Sportangeboten der Vereine gegeben. Wie der Versicherungspartner des Landessportbundes, defendo Assekuranzmakler GmbH, bestätigt, gilt bei Vereinsangeboten der Unfallschutz für seine Mitglieder weltweit. Insofern ist also auch ein Ausweichen von der Halle auf zugelassene Sportflächen – im jeweils aktuell zugelassenen Rahmen – möglich. Da zudem aktuell auch Teilnehmerlisten der Übungseinheiten geführt werden müssen, sind alle notwendigen Nachweise problemlos zu erbringen. Auch bezüglich des Haftpflichtschutzes empfiehlt defendo den Vereinen und ihren eingesetzten Übungsleitern und Trainern dringend die Einhaltung der jeweils geltenden Verordnung. Da diese permanent veröffentlicht werden, sei hier im Schadensfall Unwissenheit nur schwer ins Feld zu führen. Unser Versicherungsmakler, die defendo Assekuranzmakler GmbH, begleitet die Vereine in dieser herausfordernden Zeit.
Kontakt: info@diesportversicherung.de
Ist soziales Engagement der Vereine in der Corona-Krise versichert?
Veranstaltungen und Unternehmungen des Vereins, die gemeinsam mit anderen, nicht kommerziellen Verbänden und Vereinen sowie dem Bund, Land oder einer Kommune durchgeführt werden, sind über den Sportversicherungsvertrag mitversichert. Wenn Vereine im Rahmen ihres sozialen Engagements Einkaufshilfen für Mitglieder organisieren, die zur Risikogruppe gehören, wird hierbei Solidarität gezeigt, die über den Sportversicherungsvertrag versichert ist.
Ist die Organisation des Vereinsbetriebes über digitale Medien versichert?
Organisatorische Zusammenkünfte über digitalen Medien sind unverändert über den Sportversicherungsvertrag versichert. Hierzu zählen z. B. Videokonferenzen im Rahmen einer Vorstands-/Abteilungssitzung.
Ist Sport zuhause versichert?
Um den Sportbetrieb aufrecht zu erhalten, finden vermehrt Kursprogramme per Videotelefonie statt. Ebenso stellen Vereine ihren Mitgliedern Übungsvideos – z. B. als Streaming – zur Verfügung, um den Sportbetrieb gezielt unter Anleitung des Vereins in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen. Die Teilnahme an derartigen Online-Angeboten des eigenen Vereins ist für die Vereinsmitglieder versichert.
Ist individueller Sportbetrieb als gezielte Trainingsmaßnahme versichert?
Einzelunternehmungen von Mitgliedern, die in Abstimmung mit dem zuständigen Vereinstrainer in der ausgeübten Sparte individuell angeordnet sind, fallen auch weiterhin unter den Versicherungsschutz. Hierzu zählt z. B. die Vorbereitung auf eine spätere Veranstaltung, z.B. Marathon, sowie das individuelle Sportprogramm von Leistungssportlern.
Sind Tätigkeiten auf der Vereinsanlage versichert?
Weiterhin erlaubte Aktivitäten auf Sportanlagen fallen unter den Versicherungsschutz. Hierzu gehören z. B. die Instandhaltung der Sportanlage sowie die Pflege und das Bewegen von Pferden auf der Vereinsanlage.
Ist defendo auch in der Corona-Krise erreichbar?
defendo ist weiterhin für Sie erreichbar. Alle bekannten Telefonnummern und Emailadressen funktionieren weiterhin, sind aber derzeit ins Homeoffice umgeleitet. Am besten lassen Sie defendo Ihre Anfrage bevorzugt per E-Mail zukommen. Schreiben Sie an info@diesportversicherung.de und nennen Sie dabei Ihre Kontaktdaten (E-Mail-Adresse und/oder Telefonnummer) über die Sie am besten erreichbar sind.
Was gilt für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz (VGB)?
Arbeitnehmer*innen und arbeitnehmerähnlich Tätige haben neben dem Versicherungsschutz über die Sportversicherung zusätzlich gesetzlichen Unfallversicherungsschutz über die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG). Die VBG hat auf ihrer Internetseite unter www.vbg.de ebenfalls einen umfangreichen FAQ-Katalog veröffentlicht.
FAQs im Kontext der VBG finden Sie hier: Bitte klicken!
Sportbetrieb
Absage von Sportveranstaltungen: Wegfall des Zahlungsanspruchs auf Startgeld/Teilnahmegebühr bzw. Rückzahlung von bereits erhaltenen Startgeldern/Teilnahmegebühren
Sportveranstaltungen abseits des aktuell eingeschränkten Trainingsbetriebs sind derzeit noch nicht möglich. Bei vielen Sportveranstaltungen haben die Teilnehmer*innen ein Startgeld bzw. Teilnehmergebühren zu zahlen, die oft bereits im Rahmen der Anmeldung und im Vorfeld zu entrichten sind. Es stellt sich die Frage, ob diese Entgelte an die Teilnehmer*innen zu erstatten sind.
Bei der Absage des Wettkampfs handelt es sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln um den Fall der nachträglichen objektiven Unmöglichkeit. Der Verein hat die Absage nicht zu vertreten, also nicht verschuldet. Nach § 275 BGB entfällt die Pflicht für den Verein zu leisten, also die Veranstaltung durchzuführen. Nach § 326 Absatz 1 BGB entfällt aber dann auch der Anspruch auf die Gegenleistung, das Teilnehmerentgelt. Daher wird der Verein den Teilnehmer*innen das Entgelt zurückerstatten müssen.
Vielfach wird behauptet, dass es sich um "höhere Gewalt" handele, und der Verein deshalb nicht zur Erstattung verpflichtet sei. Der Begriff der „höheren Gewalt“ lässt noch keine Aussage über das Schicksal der Gegenleistung bzw. der rechtlichen Folgen zu. Der Begriff „höhere Gewalt“ ist immer kontextabhängig (z.B. im Reiserecht, Versicherungsrecht, Straßenverkehrsrecht) zu bewerten. Die rechtlichen Konsequenzen sind nicht einheitlich.
Gegebenenfalls besteht die Möglichkeit, die Veranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Dann könnte den Teilnehmer*innen angeboten werden, auf die Rückzahlung zugunsten der Startberechtigung zu verzichten.
DOSB Übungsleiterlizenzen
Die Lizenzen unserer Übungsleiter müssen verlängert werden. Die dazu notwendigen Kurse wurden aber abgesagt. Gibt es die Möglichkeit, die Lizenzen dennoch zu verlängern?
Normalerweise erfordert eine DOSB Lizenzverlängerung das Absolvieren von Fortbildungen im Mindestumfang von 15 Lerneinheiten innerhalb des Gültigkeitszeitraumes. Doch aufgrund der Corona-Pandemie und der durch sie hervorgerufenen Beschränkungen ist seit Wochen nichts mehr normal – auch im Bereich Bildung des Sportlandes.
So mussten Lehrgänge zur Lizenzverlängerung abgesagt bzw. verschoben werden. Dadurch ist es Übungsleiterinnen und -leitern derzeit nicht möglich, den geforderten Mindestumfang an Fortbildungen zur Lizenzverlängerung nachzuweisen. Das ist auch dem Sportland bewusst, das nun die entsprechenden Lizenzverlängerungen erleichtert.
So können gültige DOSB Lizenzen, die im Jahr 2020 auslaufen würden, während der Corona-Krise auch ohne vollständigen Fortbildungsnachweis um maximal 12 Monate verlängert werden. Die Europäische Sportakademie Land Brandenburg, die die Bildung im Sportland verantwortet, bittet jedoch um Verständnis dafür, dass dies nicht pauschal bei allen Lizenzen möglich ist. Die Verlängerung der DOSB Lizenzen erfolgt frühestens in den letzten drei Monaten vor Ablauf.
GEMA
Ändern sich in der Corona-Krise die GEMA-Regeln?
Die GEMA hat ihre Gesamtvertragspartner – und damit auch den DOSB – darüber informiert, dass für die Zeit, in der Musiknutzer im Zuge der Corona-Krise aufgrund behördlicher Anordnungen schließen müssen, keine Pflicht zur Zahlung von Lizenzgebühren besteht. Dies soll ausdrücklich auch „Jahresverträge“ betreffen, die Vereine mit der GEMA abgeschlossen haben. Ferner hat die GEMA dem DOSB auf Nachfrage bestätigt, dass sie durch den Pauschalvertrag abgedeckte Musiknutzungen auch dann als abgegolten ansieht, wenn diese während der Zeit behördlich angeordneter Schließungen nicht unmittelbar in den Sportstätten, sondern „virtuell“ erfolgen (z.B. Anleitung durch die Übungsleiter via Internet-Homepage, o.ä.). (GEMA)
Gesundheitssport
Umgang mit angefangenen Präventionssportkursen
Präventionssportkurse in Online-Kurse umwandeln
Können wir unsere zertifizierten Präventionskurse auch als Live-Übertragung im Internet anbieten? Und werden Sie dann auch angerechnet?
Ja. Anbieter und Kursleiter haben nach Abstimmung mit den Teilnehmenden die Möglichkeit, zertifizierte Präventionskurse vorübergehend z.B. als Live-Übertragung durchzuführen, sofern die Kurse aufgrund der Kontaktbegrenzungen nicht als Präsenzveranstaltungen stattfinden können. Diese Sonderregelung gilt sowohl für bereits begonnene Kurse als auch für Kurse, die noch beginnen werden (Stichtag 25.03.2020). Allerdings ist die Regelung befristet: Die Kurse müssen bis zum 30. September 2020 abgeschlossen werden. Einzelne Einheiten von Kursen, die aufgrund der Corona-Epidemie unterbrochen werden mussten, können dagegen noch bis zum 31.12.2020 nachgeholt werden.
Duchführung Online-Kurse
Was ist bei der Durchführung eines Präsenzkurses als Live-Übertragung zu beachten?
Ein zertifizierter Präventionskurs, der als Vor-Ort-Veranstaltung konzipiert ist, sollte sich im Fall einer Live-Übertragung vollständig an der Durchführung als Präsenzveranstaltung orientieren, rät die ZPP. Für die Qualität des Kurses und das Gelingen des zertifizierten Präventionskurses ist der Anbieter bzw. Kursleiter verantwortlich. Zur Herstellung der Transparenz sollte der Anbieter bzw. Kursleiter den Teilnehmenden im Vorfeld konkret erläutern, wie die Live-Übertragung ablaufen wird. Für die Übertragung wird den Anbietern und Kursleitern empfohlen, möglichst auf zertifizierte Videodienstanbieter zurückzugreifen. Grundsätzlich sind die Teilnehmenden im Vorfeld darüber zu informieren, welche datenschutzrechtlichen Zustimmungen bei der Nutzung einer Videoplattform notwendig sind. Jeder Teilnehmer entscheidet dann selbst, ob er damit einverstanden ist.
Alle Häufig gestellten Fragen zur Kurzarbeit, insbesondere im Sportverein finden Sie ⇒ hier!
Die PDF "Merkblatt zur Kurzarbeit" enthält ebenfalls alle 31 Fragen mit den passenden Antwort.
Örtliche Gesundheitsämter geben Auskunft!
Sportvereine sollten sich bei Fragen zur Coronavirus – Problematik an die örtlichen Gesundheitsämter wenden.
Das zuständige Gesundheitsamt (bundesweit) kann über den folgenden Link gefunden werden:
tools.rki.de/PLZTool/
DOSB: INFORMATIONEN ZUM CORONAVIRUS - FAQs
Bitte klicken Sie auf den nachfolgenden Link:
https://www.dosb.de/medien-service/coronavirus/?Alle=
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
Weiter Informationen werden auf den folgenden Seiten angeboten:
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum neuartigen Coronavirus der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA):
bzga-k.de/corona-faq-videos
Infografiken mit Hygienetipps
Infografiken mit Hygienetipps:
www.infektionsschutz.de/mediathek/infografiken.html
Weiterführende Links
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html
https://mags.nrw/pressemitteilung/drei-neue-corona-faelle-nordrhein-westfalen
https://www.infektionsschutz.de/
https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html