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Buchführung

Die Bilanzierung

Die steuerliche Buchführungspflicht unterscheidet nicht nach Tätigkeit, sondern nach dem dabei erzielten Erfolg. Nach § 141 AO ab 2016 ist buchführungspflichtig, wenn

  • die Summe der Umsätze im unternehmerischen Bereich (Vermögensverwaltung, Zweckbetriebe, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) mehr als 600.000 Euro im Kalenderjahr beträgt, oder

  • der Gewinn aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe zusammen 60.000 Euro im Wirtschaftsjahr übersteigt und

  • das Finanzamt den Verein zur Bilanzierung aufgefordert hat.


Das Überschreiten dieser Grenzen muss der Verein nicht selbst überwachen. Die Bilanzierungspflicht ist nämlich erst von dem Beginn des Wirtschaftsjahres an zu erfüllen, das auf die Aufforderung des Finanzamtes folgt. Dadurch hat der Verein genügend Zeit, sich auf die Bilanzierungspflicht einzustellen und die entsprechenden Vorbereitungen zu treffen.

Nach dem Entwurf des Bürokratieabbaugesetzes wurden zum 1. Januar 2016 die Höchstwerte für die Buchführungspflicht nach oben angepasst. Bis einschließlich 2015 waren die Grenzen auf 500.000 / 60.000 Euro festgesetzt.

Beispiel:

Der Sportverein SV Beispiel betreibt ein vereinseigenes Vereinsheim, ist in der Werbung sehr aktiv und verfügt über einen großzügigen Trikotsponsor. Der Gewinn aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben beträgt im Jahr 2010 erstmals über 50.000 Euro. Die Steuererklärung für den Zeitraum 2010/2011/2012 gibt der Verein im Jahr 2013 ab. Anfang 2014 teilt das Finanzamt dem SV Beispiel mit, dass er mit seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bilanzierungspflichtig geworden ist. Der SV Beispiel muss erst ab dem Jahr 2015 bilanzieren und zum  01.01.2015 eine Eröffnungsbilanz erstellen.

Die Bilanzierung erfordert qualifizierte Buchführungs- und Steuerrechtskenntnisse, so dass der/die ehrenamtliche Kassierer/in eines bilanzierungspflichtigen Vereins i.d.R. nicht in der Lage sein wird, diese Art der Gewinnermittlung selbst vorzunehmen. Aus diesen Gründen wird den bilanzierungspflichtigen Vereinen empfohlen, einen Steuerberater mit der Buchführung, zumindest aber mit den Eröffnungs- bzw. Abschlussbuchungen, zu beauftragen.

Im Gegensatz dazu ist die Einnahme-Überschuss-Rechnung sehr einfach zu handhaben, da die formalen Anforderungen, sowohl bei der laufenden Buchführung als auch beim Jahresabschluss gering sind.

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