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Auch Sportvereine müssen die Arbeitszeit erfassen!

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sorgt auch für Unruhe in der Vereinswelt.

Das BAG hat mit Beschluss vom 13.09.2022 darauf hingewiesen, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmer*innen geleistete Arbeitszeit erfasst wird. Dies folge aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes. Nach § 3 des Arbeitsschutzgesetzes hat ein Arbeitgeber für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Maßnahmen bereitzustellen, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Hierzu soll auch die Erfassung der Arbeitszeit zählen.

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