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Rechtliche Grundlagen und Verträge

Vertrag zur eigenverantwortlichen Nutzung kommunaler Sportstätten

Vertrag zur eigenverantwortlichen Nutzung kommunaler Sportstätten durch Sportvereine (Übertragung der Schlüsselverantwortung)

Vertrag
zwischen der Kommune...............................................................  vertreten durch............................................................................
im Folgenden "Kommune" genannt, und dem Nutzer .....................      
vertreten durch ..................................
im Folgenden "Nutzer" genannt.


§1     Vertragsgegenstand

1.1    Die Kommune stellt dem Nutzer die Sportstätte ....................................... sowie die dazu gehörenden Geräte und Nebenräume mit Ausnahme von .................................................
an folgenden Tagen .....................................................
in der Zeit von .......... bis .......... zur Verfügung.
    
1.2    Bei der Benutzung hat die Mindestzahl an Teilnehmern grundsätzlich ............. Personen zu betragen.
Je nach Sportart kann die Mindestzahl der Teilnehmer unterschiedlich sein.
    
1.3    Dringenden Eigenbedarf teilt die Kommune dem Nutzer rechtzeitig mit und bietet ihm nach Möglichkeit eine Ausweichsportstätte an.
    
1.4    Werden vertraglich vereinbarte Nutzungszeiten nicht in Anspruch genommen, ist das der Kommune mitzuteilen.

Anmerkung: Der Vertrag ist nicht für Großveranstaltungen wie z. B. Bundesligaspiele oder Festivitäten größeren Umfangs mit einer Vielzahl von teilnehmenden Personen konzipiert. Er ist vielmehr für den normalen Übungs- und Spielbetrieb des Vereins gedacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Ausrichtung internationaler Veranstaltungen oder Deutscher Meisterschaften für einen Spitzenfachverband nicht versichert sind.


§ 2     Pflichen des Nutzers      

2.1    Der Nutzer erkennt die Haus- und Benutzungsordnung der Sportstätte (Anlage ...... des Vertrages) als Bestandteil des Vertrages verbindlich an und ist verpflichtet, für ihre Beachtung durch Teilnehmer und Besucher zu sorgen.
   
2.2    Der Nutzer übernimmt die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der stattfindenden Veranstaltungen und stellt die verantwortlichen Übungsleiter/innen oder sonstige Beauftragten.
   
2.3    Der vom Nutzer benannte Verantwortliche oder sein Vertreter erhält  (Anzahl und Art) ....... Schlüssel für die Sportstätte, für den Zugang zu Sportgeräten und Nebenräumen. Bei Verlust haftet der Nutzer für entstehende Folgekosten, die im Zusammenhang mit dem Verlust entstehen (Anfertigung neuer Schlösser und Schlüssel). Die Ausfertigung von Zweitschlüsseln ist nur mit Genehmigung der Kommune gestattet.
Sämtliche Schlüssel sind bei Vertragsende zurückzugeben.
   
2.4    Der Nutzer ist verpflichtet, etwaig während der Nutzungszeit auftretende Schäden und Unfälle der Kommune unverzüglich spätestens am nächsten Werktag schriftlich mitzuteilen.
Schäden, die nach der Natur der Sache sofort beseitigt werden müssen, sind der Kommune unverzüglich fernmündlich anzuzeigen.
   
2.5    Folgt den Nutzer unmittelbar ein weiterer Nutzer, so ist die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Anlagen und Geräte von beiden gemeinsam zu prüfen. Etwaige Schäden sind in einem Schadensbuch zu vermerken und von beiden gegenzuzeichnen.


§ 3     Haftung      

3.1    Die Kommune übergibt die Sportstätte dem Nutzer in ordnungsgemäßen Zustand. Der Nutzer prüft vor Benutzung die Sportstätte und Geräte auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck und stellt durch den jeweiligen Verantwortlichen sicher, dass schadhafte Anlagen und Geräte nicht benutzt werden.
   
3.2    Der Nutzer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die der Kommune an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen. Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung. Unberührt bleibt auch die Haftung der Kommune als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB.

3.3    Der Nutzer stellt die Kommune von etwaigen gesetzlichen Haftungsansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Sportstätte, Räume und Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. Ausgenommen ist hier die kommunale Verkehrssicherungspflicht bezüglich der Straßen- und Wegeunterhaltung sowie gem. Ziffer 3.1.

3.4    Für den  Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Kommune, insbesondere auf eigene Haftpflichtansprüche  es sei denn, der Schadenseintritt beim Nutzer, seiner Mitglieder, Bediensteten, Beauftragten oder Besucher erfolgte im Zusammenhang mit einem der Kommune zurechenbaren vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

Anmerkung: Bei Ziff. 3 Punkt 2 sind auch solche Schäden mit umfasst, die durch Dritte verursacht werden, wie z. B. von Zuschauern, sofern sie dem Verein zuzurechnen sind. Dies bedeutet, dass der schadenverursachende Dritte im Rahmen der vertragsmäßigen Nutzung der Sportstätten mit dieser in Berührung kommt. Durch die Sportversicherung ist auch die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Mieter, Pächter, Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Einrichtungen, die dem üblichen und gewöhnlichen Vereinsbetrieb dienen (z.B. Turnhallen, Turn- und Sportplätze, Schwimmanlagen, Kegelbahnen, Sportschulen, Heime, Restaurationsanlagen in eigener Regie, Büroräume, Garagen, Tribünen) versichert.


§ 4     Versicherung

4.1    Der Nutzer hat bei Nutzungsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Der von der Sporthilfe, dem Sozialwerk des LandesSportBundes für seine Mitglieder abgeschlossene Versicherungsvertrag erfüllt diese Bedingung.

4.2    Auf Verlangen der Kommune hat der Nutzer die Versicherungspolice vorzulegen sowie die Prämienzahlung nachzuweisen.

Anmerkung: Die nach Ziff. 4 abzuschließende Haftpflichtversicherung ist als ausreichend anzusehen, wenn die nachstehenden Leistungen im Rahmen des Sportversicherungsvertrages vereinbart worden sind. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Vereins als Mieter, Pächter, Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Einrichtungen, die den satzungsgemäßen Zwecken dienen. Es wird dem Verein als Nutzer empfohlen, das sog. Schlüsselrisiko ausreichend, ggf. in Absprache mit der Kommune versichern zu lassen, da der Austausch von kompletten Schließanlagen je nach Objektgröße erhebliche Ausgaben verursachen  kann. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Abnutzung und Verschleiß. Mitversichert ist die Verpflichtung, Kommunen von etwaigen gesetzlichen Haftpflichtansprüchen dritter Personen freizustellen, die im Zusammenhang mit der Benutzung der von Kommunen dem Verein zu dessen satzungsgemäßen Zweck überlassenen Einrichtungen stehen, es sei denn, dass es sich um einen Haftpflichtanspruch handelt, der den Vermieter aufgrund seiner gesetzlichen Haftung als Grundstückseigentümer berührt. Grundsätzlich hat dieser gem. § 836 BGB dafür zu sorgen, dass durch den Einsturz eines Gebäudes oder die Ablösung von Teilen des Gebäudes keine Personen oder Sachen zu Schaden kommen. Die in § 836 BGB vorgesehene Verkehrssicherungspflicht trifft nach der gesetzlichen Regelung in § 837 BGB den jeweiligen Besitzer, der in Ausübung eines Rechts auf dem Grundstück das Gebäude besitzt, d. h. auch den Verein als Mieter oder Pächter. Die Haftung setzt aber stets voraus, dass die Verantwortlichkeit für die Fehlerhaftigkeit des Gebäudes tatsächlich dem Besitzer zufällt (z. B. haftet ein Bauunternehmer für die Sicherheit eines von ihm am Gebäude angebrachten Gerüsts). Diese Freistellung bezieht sich auch auf etwaige Prozesskosten. Ausgeschlossen hiervon bleiben Schäden, die ausschließlich auf Naturgewalt beruhen.


§ 5     Kündigung     

5.1    Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  
5.2    Die Vertragsparteien können den Vertrag mit einer sechsmonatigen Frist bei Schulsportstätten bis zum Ende eines Schuljahresd.h. zum31.07 des laufenden Jahres, bei sonstigen Sportstätten bis zum Ende des Kalenderjahres kündigen. Die Kommune ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Nutzer seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder der Haus  und Benutzungsordnung der Sportstätte trotz vorheriger Aufforderung oder Mahnung zuwiderhandelt. Unberührt bleibt auch das Recht der Kommune zur fristlosen Kündigung des Vertrags wegen Unzumutbarkeit einer längeren Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses gem. der §§ 543, 314 BGB.   

§ 6    Schlussbestimmung     

6.1    Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Eine konkludente oder nicht schriftliche Abänderung des Vertrags wird ausgeschlossen. Sie ist unwirksam.
Sollte eine der hier getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, bleiben hiervon die übrigen getroffenen Vereinbarungen in ihrer Wirksamkeit unberührt.
Sollte eine vertragliche Vereinbarung wegfallen, wird sie im Wege ergänzender Vertragsauslegung durch eine solche ersetzt, die ihr vom Sinn und der Zielsetzung am nächsten kommt. 
   
6.2    Die Vertragsparteien erhalten eine Ausfertigung des Vertrages und der Haus  und Benutzungsordnung der Sportstätte.

Flächen und Maße für Sportanlagen richten sich nach ihrer Zweckbestimmung.

Werbung, ein klassisches Instrument der Kommunikationspolitik, ist auch für Sportvereine und ihre Sportanlagen von großer Bedeutung.