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Autor*in: Golo Busch...

In der Vereinssatzung kann festgelegt werden, dass auch Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden können. Dann muss die Satzung dieses Verfahren aber detailliert regeln.


Autor*in: Golo Busch...

Das Gesetz gibt in § 58 Nr. 3 BGB vor, dass eindeutig in der Satzung geregelt sein muss, wie sich der Vorstand eines Vereins zusammensetzt. Andernfalls wird das Registergericht durch eine Zwischenverfügung die Satzung beanstanden.


Autor*in: Golo Busch...

Die Satzung kann Regelungen dazu treffen, welche bestimmten persönlichen Bedingungen die Person erfüllen muss, die in den Vorstand gewählt werden möchte. Liegen keine Satzungsbestimmungen vor, können auch Nichtmitglieder zum Vorstand gewählt werden.


Autor*in: Golo Busch...

Die in den Vorstand gewählte Person muss die Annahme der Wahl erklären. Dies bedarf keiner Form und kann auch stillschweigend geschehen. Änderungen beim Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind dem Registergericht zu melden.


Autor*in: Golo Busch...

Für die Wahl des Vorstands ist grundsätzlich die Mitgliederversammlung zuständig. Die Übertragung der Wahl auf ein anderes Organ ist möglich. Die Satzung ist hinsichtlich des Wahlablaufes und der erforderlichen Mehrheiten strikt einzuhalten.


Autor*in: Golo Busch...

Der Vereinsvorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Handelt es sich um einen mehrgliedrigen Vorstand, ist die Zulässigkeit einer Personalunion, also die Vereinigung von mehreren Ämtern in einer Person, strittig.


Autor*in: Golo Busch...

Damit der Verein am Rechtsverkehr teilnehmen kann, ist die Bildung eines Vorstandes nötig. Die Ausgestaltung der Satzung zum Punkt „Vorstand“ obliegt weitestgehend dem Verein. Eindeutig bestimmt sein müssen aber die Vertretungsregelungen.


Autor*in: Golo Busch...

Bei der Ladung zur Vorstandssitzung sind einige Formalien zu beachten. Es müssen unter anderem der Ort und die Zeit der Sitzung rechtzeitig mitgeteilt und die Tagesordnungspunkte benannt werden, es sei denn die Satzung bestimmt etwas anderes.


Die Vorstandssitzung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden des Vereins geleitet


Autor*in: Golo Busch...

Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist es erforderlich, dass eine formal gerechte Ladung zur Vorstandssitzung erfolgt und mindestens ein Vorstandsmitglied erscheint. Umstritten ist die Frage zur vollständigen Besetzung der Vorstandsämter.


Autor*in: Golo Busch...

Wenn bei der Einladung zur Vorstandssitzung formelle Fehler geschehen, sind die dann in der Sitzung gefassten Beschlüsse nichtig. Es ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass der Vorstand die gefassten Beschlüsse zu protokollieren hat.


Autor*in: Golo Busch...

Der Verein bildet seinen Willen durch die Beschlussfassung im Vorstand. Entscheidend für die Fassung von Beschlüssen ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen beeinflussen das Ergebnis nicht.


In der Praxis ist insbesondere die Frage, ob ein Entgelt für die Vorstandsarbeit zu zahlen ist, von Bedeutung.


Zu den einzelnen Mitgliedern bestehen keine Rechtsbeziehungen.


Zwischen Vorstand und Mitgliederversammlung besteht ein besonderes Verhältnis.

 


Das (Innen)Verhältnis des Vorstands zum Verein bestimmt sich in der Regel nach dem zwischen Vorstand und Verein bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag.


Welche persönlichen Voraussetzungen die Vorstandmitglieder erfüllen müssen, um das Vorstandsamt zu bekleiden, regelt grundsätzlich die Satzung.


Der Vorstand des Vereins ist ein notwendiges, vom Gesetz zwingend vorgeschriebenes Vereinsorgan.


Nach § 27 Abs. 1 BGB erfolgt die Bestellung des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.


Autor*in: Golo Busch...

Die Führung der Vereinsgeschäfte kann einem anderen Organ übertragen werden. Aber bei an die Vertretung des Vereins nach außen anknüpfende Handlungen, muss der Vorstand bei der Geschäftsführung noch mitwirken.


Im mehrgliedrigen Vorstand kann die Geschäftsführung aufgeteilt werden.


Gesetzlich geregelt ist eine Schweigepflicht des Vorstandes nicht.


Autor*in: Golo Busch...

Gesetzliche Regelungen über die Amtslaufzeit des Vorstandsamtes finden sich nicht. Die Satzung kann hierzu Regelungen treffen. Andernfalls obliegt die Festlegung der Amtszeit dem für die Vorstandswahl zuständigen Organ.


Autor*in: Golo Busch...

Das für die Bestellung des Vorstands zuständige Organ kann den Vorstand abberufen. Aber auch die Mitgliederversammlung hat diese Möglichkeit. Formvorschriften zur Abberufung gibt es nicht. Auch eine Anhörung muss nicht stattfinden.


Gründe für eine automatische Beendigung des Vorstandsamtes können sein Tod, Eintritt der Geschäftsunfähigkeit sowie Wegfall der persönlichen Eigenschaften. die nach der Satzung für die Vorstandsbestellung zwingend erforderlich sind.


Autor*in: Golo Busch...

Das Vorstandamt kann durch Tod, eintretende Geschäftsunfähigkeit, durch das Entfallen von persönlichen Merkmalen und Voraussetzungen, die aufgrund der Satzung für die Bestellung zum Vorstand vorhanden sein mussten und durch Rücktritt enden.


Die Bestellung zum Notvorstand gibt dem Bestellten die volle Rechtsstellung des fehlenden (Vereins-)Vorstandes oder Vorstandsmitglieds.


Für die Bestellung eines Notvorstandes ist ein Antrag an das Amtsgericht erforderlich.


Autor*in: Golo Busch...

Durch Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes müssen die Aufgaben neu verteilt werden. Hier kann die Satzung Bestimmungen treffen oder ein noch beschlussfähiger Vorstand die Verteilung regeln. In dringenden Fällen muss ein Notvorstand bestellt werden.


Die grundsätzlich unbeschränkte Vertretungsmacht des Vorstandes erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte und Handlungen.


Autor*in: Golo Busch...

Dem Vorstand ist es gemäß § 181 BGB grundsätzlich nicht gestattet ein Rechtsgeschäft im Namen des Vereins und mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen. Die Satzung kann für derartige Rechtsgeschäfte aber eine Erlaubnis vorsehen.


Autor*in: Golo Busch...

Grundsätzlich ist die Vertretungsmacht des Vereinsvorstands unbeschränkt. Mit einer entsprechenden Regelung in der Satzung sowie einer Eintragung ins Vereinsregister kann die Vertretungsmacht des Vorstands aber beschränkt werden.


Autor*in: Golo Busch...

Bei einem mehrgliedrigen Vereinsvorstand vertritt die Mehrheit der Vorstandsmitglieder den Verein. Die Satzung kann davon abweichende Regelungen treffen, darf aber einzelne Mitglieder nicht komplett von der Vertretung ausschließen.


Autor*in: Golo Busch...

Zur Entgegennahme von Willenserklärungen ist es ausreichend, dass sie einem Vorstandsmitglied zugehen. Der Verein kann einem Dritten eine Vollmacht erteilen für die zur Umsetzung eines Vorstandsbeschlusses notwendigen Handlungen.



Autor*in: Golo Busch...

Der Mitgliederversammlung eines Vereins steht ein Recht auf Auskunft über die Angelegenheiten des Vereins zu. Der Vorstand ist zudem verpflichtet in der Mitgliederversammlung Rechenschaft über die Geschehnisse im Verein abzulegen.


Autor*in: Golo Busch...

Es gehört im Interesse der Mitglieder des Vereins und der Gläubiger zu den Pflichten des Vorstands das Vermögen des Vereins zu erhalten. Der Vorstand ist auch zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.


Autor*in: Golo Busch...

Die Vorstandsmitglieder haften bei Verletzung einer ihrer Pflichten dem Verein gegenüber schon aufgrund leichter Fahrlässigkeit. Die im Arbeitsrecht geltenden Grundsätze zur Haftungsfreistellung sind nur ausnahmsweise anwendbar.


Der Vorstand hat gegenüber der Mitgliederversammlung eine Auskunftspflicht.


Autor*in: Golo Busch...

Unter den Begriff Geschäftsführung fallen sämtliche Handlungen, die die Vorstandsmitglieder für den Verein tätigen. In der Satzung oder in einer Geschäftsordnung des Vorstands können die Geschäftsführungsaufgaben nach Sachgebieten verteilt werden.


Die sich aus der Geschäftsführung ergebenden Pflichten können je nach der Art des Vereins und seiner Größe unterschiedlich sein.


Autor*in: Golo Busch...

Entlastung bedeutet, dass die Mitgliederversammlung mit der Geschäftsführung des Vorstands im vergangenen Zeitraum einverstanden war, sie ihn also nicht zur Rechenschaft zieht und ihm bei der zukünftigen Führung der Geschäfte vertraut.


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