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Umsatzsteuer

Der Leistungsempfänger als Steuerschuldner

Grundsätzlich schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer und stellt diese dem Leistungsempfänger in Rechnung. Bei bestimmten Umsätzen geht diese Pflicht auf den Leistungsempfänger über. Dies kann insbesondere bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen der Fall sein. Dabei ist ausschlaggebend, an welchem Ort die Leistung erbracht wird.

Beispiel: Die Tanzsportabteilung des TuS Beispiel engagiert für einen Tanzkurs einen belgischen Trainer auf Honorarbasis. Der Verein erhebt von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine (umsatzsteuerpflichtige) Kursgebühr.

Der Trainer hat zwar seinen Sitz in Belgien, die Leistung wird aber in Deutschland erbracht und ist hier zu versteuern. Dies folgt aus der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, wonach sich bei Umsätzen von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer die Besteuerung nach dem Ort des Leistungsempfängers richtet.

Es ist deutsches Umsatzsteuerrecht anwendbar. Die Steuerschuldnerschaft geht auf den Verein über. Der Trainer weist in seiner Rechnung lediglich den Nettobetrag aus und auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft hin. Der Verein als Leistungsempfänger hat die Umsatzsteuer anzumelden und abzuführen.

WICHTIG: Dies gilt auch dann, wenn der Verein lediglich Kleinunternehmer und nicht umsatzsteuerpflichtig ist oder die Leistungen außerhalb des unternehmerisches Bereichs in Anspruch genommen werden.

Ist der Unternehmer im Hinblick auf die Leistung des Trainers zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er die Umsatzsteuer zugleich als Vorsteuer geltend machen.

Die Regelungen zum Reverse-Charge-Verfahren sind nicht einfach zu verstehen. Im Zweifel sollte bei Berührungspunkten mit Unternehmern aus dem Ausland eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater hinzugezogen werden.

Im Glossar zu Steuerrechtsbegriffen finden Sie kurze Erläuterungen zu häufig vorkommenden Schlagworten im Kontext des Steuerrechts.