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Umsatzsteuer

Der Verein als Kleinunternehmer

Die Umsatzsteuer wird vom Unternehmer dann nicht geschuldet, wenn der Umsatz einschließlich der darauf entfallenden Steuer

  • im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und
  • im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Liegen beide Voraussetzungen vor, ist der Verein sogenannter Kleinunternehmer. In diesem Fall braucht er keine Umsatzsteuer abzuführen und darf diese auch nicht in seinen Rechnungen ausweisen. Im Gegenzug kann er nicht den Vorsteuerabzug geltend machen, keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwenden und ist der innergemeinschaftliche Erwerb nicht steuerfrei. Der Verein hat in seinen Rechnungen darauf hinzuweisen, dass er als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer erhebt (zum Beispiel: „Der Rechnungsbetrag ist umsatzsteuerfrei gemäß § 19 UStG.“).

Zu Beginn eines jeden Jahres haben die Verantwortlichen im Verein zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen.

Beispiel für die Kleinunternehmerregelung:

  • Umsatz in 2015:     15.000 €
  • Umsatz in 2016:     20.000 €  
  • Umsatz in 2017:     17.000 €
  • Umsatz in 2018:     25.000 €

Im Jahr 2016 besteht keine Umsatzsteuerpflicht, da die Umsätze im Vorjahr 17.500 € nicht überstiegen haben. Allerdings ist der Verein im Jahr 2017 umsatzsteuerpflichtig, obwohl die Einnahmen unter 17.500 € liegen. Entscheidend ist, dass diese im Vorjahr mit 20.000 die Kleinunternehmergrenze nicht überschritten haben. In 2018 ist der Verein von der Umsatzsteuer befreit.

Die Ermittlung des Gesamtumsatzes ist nicht immer einfach. Zunächst sind alle Einnahmen aus der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um die Einnahmen aus der Vermögensverwaltung, den Zweckbetrieben und den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Erlöse aus dem Verkauf von Anlagegüter bleiben allerdings außen vor.

Beispiel: Der TuS Beispiel ist bislang Kleinunterunternehmer und hat in 2015 folgende Einnahmen in unternehmerischen Bereich:

  • Verkauf von Speisen und Getränken:    10.000 €
  • Werbeeinnahmen:                                 5.000 €
  • Verkauf einer Thekenanlage:                  3.000 €

Die Umsätze betragen 18.000 €. Da der Verkauf der Thekenanlage als Anlagevermögen unberücksichtigt bleibt, ist der TuS Beispiel in 2016 weiterhin Kleinunternehmer.

Darüber hinaus bleiben bestimmte steuerfreie Umsätze unberücksichtigt. Hierunter fallen zum Beispiel steuerfreie Mieteinnahmen und die für Vereine bedeutsamen Start- und Meldegelder und Kursgebühren.

Beispiel: Der TuS Beispiel hat in 2015 folgende Einnahmen im unternehmerischen Bereich:

  • Verkauf von Speisen und Getränken:    10.000 €

  • Werbeeinnahmen:                                5.000 €

  • Start- und Meldegelder:                       12.000 €
  • Kursgebühren:                                    18.000 €

Die Umsätze im unternehmerischen Bereich belaufen sich auf insgesamt 45.000 €. Da die Start- und Meldegelder und die Kursgebühren unberücksichtigt bleiben, ist der Verein in 2016 Kleinunternehmer.

Unter Umständen kann es für den Kleinunternehmer günstig sein, wenn er umsatzsteuerpflichtig ist. Dann kann er die Umsatzsteuerpflicht wählen. Mehr hierzu im Artikel „Die Option zur Umsatzsteuer“.

Im Glossar zu Steuerrechtsbegriffen finden Sie kurze Erläuterungen zu häufig vorkommenden Schlagworten im Kontext des Steuerrechts.