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Umsatzsteuer

Die unentgeltliche Wertabgabe

Die unentgeltliche Wertabgabe stellt einen Sonderfall des steuerpflichtigen Umsatzes dar. Hiermit sind die Fälle gemeint, bei denen beispielsweise ein Gegenstand, für den ursprünglich der Vorsteuerabzug geltend gemacht und der unternehmerisch verwendet werden sollte, nun außerhalb des Unternehmens genutzt wird.

Beispiel aus dem  Vereinsleben: Es werden Getränke aus der Vereinsgaststätte, die zum Verkauf bestimmt waren, entnommen und beim Jugendturnier als Pausengetränke den Jugendlichen zur Verfügung gestellt. Ist der Verein umsatzsteuerpflichtig, wird er die Vorsteuer  beim Einkauf für die Vereinsgaststätte erstattet verlangt haben. Da die Getränke nun im ideellen Bereich und damit im nichtunternehmerischen Bereich genutzt werden, ist eine Nachversteuerung im Wege der unentgeltlichen Wertabgabe vorzunehmen.

Ein Hauptanwendungsfall der unentgeltlichen Wertabgabe ist die Berichtigung des Vorsteuerabzugs durch Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Wirtschaftsgütern (vgl. hierzu den Artikel „Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs“).

Beispiel: Der TuS Beispiel hat bei der Anschaffung seines Kunstrasenplatzes eine Zuordnung zu 50 Prozent dem nichtunternehmerischen Bereich und zu 50 Prozent dem unternehmerischen Bereich vorgenommen. Ab dem 5. Jahr ändern sich die Verhältnisse dahingehend, dass die unternehmerische Nutzung nur noch 30 Prozent beträgt.

Der Vorsteuerabzug ist dahingehend zu korrigieren, dass der Verein für die restlichen fünf Jahre die Differenz zwischen dem ursprünglich geltend gemachten Vorsteuerabzugsbetrag und dem aufgrund der veränderten Verhältnisse nur noch  abziehbaren Vorsteuerbetrag an das Finanzamt abführt.

Eine unentgeltliche Wertabgabe liegt insbesondere vor, wenn

- ein Gegenstand für außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke verwendet oder entnommen wird

- Gegenstände durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bereich unentgeltlich zugewendet werden und es sich nicht um eine Aufmerksamkeit (bis zum 31.12.2014: 40 Euro; ab dem 01.01.2015: 60 Euro) handelt

- andere Gegenstände unentgeltlich zugewendet werden, es sei denn, es handelt sich Geschenke von geringen Wert (bis 35 Euro netto ohne Umsatzsteuer)

- eine sonstige Leistung außerhalb des Unternehmens unentgeltlich erbracht wird

Handelt es sich um einen Gegenstand, ist Voraussetzung, dass dieser zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.

Die unentgeltliche Wertabgabe ist im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung mit den steuerpflichtigen Einnahmen gegenüber dem Finanzamt anzumelden.

Im Glossar zu Steuerrechtsbegriffen finden Sie kurze Erläuterungen zu häufig vorkommenden Schlagworten im Kontext des Steuerrechts.