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Umsatzsteuer

Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs

Gegenstände werden im Verein vielfach für eine längere Dauer genutzt, zum Beispiel das Vereinsfahrzeug, der Kunstrasen, die Matten und Tore. Soweit die Gegenstände durch einen umsatzsteuerpflichtigen Verein in dessen unternehmerischen Bereich verwendet werden, ist der Verein zum Vorsteuerabzug berechtigt. Im Laufe der Zeit kann es aber vorkommen, dass sich die Verhältnisse ändern. Dann hat der Verein unter Umständen den Vorsteuerabzug zu berichtigen.

Beispiel: Der TuS Beispiel hat bei der Anschaffung des Kunstrasenplatzes eine Zuordnung zu 70 Prozent dem nichtunternehmerischen Bereich und zu 30 Prozent dem unternehmerischen Bereich vorgenommen. Nach 5 Jahren ändern sich die Verhältnisse dahingehend, dass die unternehmerische Nutzung nun zu 50 Prozent erfolgt.

Bei beweglichen Wirtschaftsgütern gilt ein Zeitraum von fünf Jahren, bei Grundstücken und Gebäuden ein Zeitraum von zehn Jahren, innerhalb derer eine Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse zu berücksichtigen ist. Für jedes Jahr der Änderung ist anteilig ein Fünftel bzw. ein Zehntel des auf das Wirtschaftsgut entfallenden Vorsteuerbetrags auszugehen.

Allerdings ist zu beachten, dass die überwiegenden Fälle der Veränderung der Verhältnisse über die unentgeltliche Wertabgabe korrigiert werden (siehe hierzu den Artikel: „Die unentgeltliche Wertabgabe“). Dies betrifft insbesondere die Konstellationen, bei denen sich die nichtunternehmerische Verwendung erhöht.

Dagegen stellt ein Anwendungsbereich für die Berichtigung die Veränderung zugunsten der unternehmerischen Nutzung dar. In diesen Fällen erkennt die Finanzverwaltung eine Berichtigung aus Billigkeitsgründen an.

Beispiel: Die Anschaffungskosten des TuS Beispiels für den Kunstrasenplatz haben 600.000 Euro betragen. Aus der Vorsteuer von 114.000 Euro hat der Verein 30 %, somit 34.200 Euro vom Finanzamt erstattet bekommen. Nun kann der Verein in den restlichen fünf Jahren über die Vorsteuerberichtigung nachträglich Vorsteuer in Höhe von 2.280 Euro je Jahr, somit 11.400 Euro erstattet verlangen.

Allerdings unterbleibt eine Berichtigung, wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 1.000 Euro nicht übersteigt. Dies gilt auch, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse in einem Kalenderjahr um weniger als zehn Prozentpunkte geändert haben. Letzteres gilt jedoch nicht, wenn der Berichtigungsbetrag in dem jeweiligen Kalenderjahr 1.000 Euro übersteigt.

Berichtigungsbeträge bis 6.000 Euro pro Kalenderjahr sind nicht im Voranmeldungsverfahren, sondern erst mit der Jahresumsatzsteuererklärung anzumelden.

Im Glossar zu Steuerrechtsbegriffen finden Sie kurze Erläuterungen zu häufig vorkommenden Schlagworten im Kontext des Steuerrechts.