Umsatzsteuer
Keine Regel ohne Ausnahme: Die Kleinbetragsrechnung
Grundsätzlich müssen die Angaben, die das Umsatzsteuergesetz vorsieht, in der Rechnung enthalten sein. Hiervon gibt es jedoch einige Ausnahmen. Übersteigt der Rechnungsbetrag nicht 150 Euro, müssen lediglich folgende Angaben enthalten sein:
1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
2. das Ausstellungsdatum
3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
4. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
Auch für Fahrausweise ist eine Vereinfachung vorgesehen. Sie gelten als Rechnung und berechtigen zum Vorsteuerabzug, wenn sie mindestens folgenden Angaben enthalten:
1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Unternehmers, der die Beförderungsleistung ausführt
2. das Ausstellungsdatum
3. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe
4. den anzuwendenden Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt und
5. gegebenenfalls einen Hinweis auf die grenzüberschreitende Beförderung von Personen im Luftverkehr.
Auf Fahrausweisen der Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, kann an Stelle des Steuersatzes auch die Tarifentfernung angegeben werden.
Dabei ist zu beachten, dass bei einer Tarifentfernung von mehr als 50 Kilometern der sogenannte Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden ist.
Der Vorsteuerabzug wird vom Unternehmer als Leistungsempfänger, in diesem Fall durch den Vereinsvertreter, in der Weise vorgenommen, als der Rechnungsbetrag durch ihn in das Entgelt und den Steuerbetrag aufgeteilt wird.
Im Glossar zu Steuerrechtsbegriffen finden Sie kurze Erläuterungen zu häufig vorkommenden Schlagworten im Kontext des Steuerrechts.