Körperschaftsteuer
Ist der Verein körperschaftsteuerpflichtig, fällt auch regelmäßig Gewerbesteuer an.
Unterhalten rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sind sie damit grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Soweit sie nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sind die Vereine von der Gewerbesteuer befreit. Auf Überschüsse im ideellen Bereich und im Zweckbetrieb fällt somit keine Gewerbesteuer an.
Die 45.000-Euro Besteuerungsgrenze bei der Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer wird von den Gemeinden erhoben und bemisst sich nach dem Gewerbeertrag. Hierbei handelt es sich regelmäßig um den in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Geschäftsjahr erzielten Gewinn. Wie in der Körperschaftsteuer tritt die Gewerbesteuerpflicht aber erst mit Überschreiten der Besteuerungsgrenze ein. Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 45.000 Euro im Jahr, ist der gemeinnützige Verein nicht gewerbesteuerpflichtig.
Der Verein hat den Gewerbeertrag nach den Regeln des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln. Der so ermittelte Gewinn ist durch besondere Hinzurechnungen (vgl. § 8 GewStG) und Kürzungen (vgl. § 9 GewStG) zu korrigieren.
Die Berechnung der Gewerbesteuer: ein Beispiel
Für die Berechnung der Gewerbesteuer wird ein Steuermessbetrag ermittelt. Hierzu wird der Gewerbeertrag auf volle 100 Euro nach unten abgerundet, um den Freibetrag von 5.000 Euro gekürzt und mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert.
Der Gewerbesteuermessbetrag wird durch das zuständige Finanzamt mittels Gewerbesteuermessbescheid festgesetzt. Die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer erfolgt dann durch die Gemeinde. Diese setzt einen Hebesatz fest, der mit dem Gewerbesteuermessbetrag multipliziert wird.
Beispiel: Der TuS Beispiel e.V. hat einen Gewerbeertrag in Höhe von 10.018 Euro erzielt. Der Hebesatz der Gemeinde beträgt 350 %.
Gewerbeertrag: 10.018 Euro
Abgerundet: 10.000 Euro
Abzüglich Freibetrag: 5.000 Euro
Bereinigter Gewerbeertrag: 5.000 Euro
x Steuermesszahl 3,5 %: 175 Euro
Hebesatz 350 % x 175 Euro: 612,50 Euro
Der TuS Beispiel e.V. hat 612,50 Euro Gewerbesteuer an die Gemeinde zu zahlen.
Gewerbesteuererklärung abgeben
Gewerbesteuerpflichtige Vereine haben eine Gewerbesteuererklärung unter Verwendung amtlicher Vordrucke beim Finanzamt auf elektronischem Wege abzugeben. Wie bei der Körperschaftsteuer können auch in der Gewerbesteuer Vorauszahlungen anfallen, die aber am 15.02., 15.05., 15.08. und am 15.11. zu entrichten sind. Die Vorauszahlungen betragen jeweils ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.
Im Glossar zu Steuerrechtsbegriffen finden Sie kurze Erläuterungen zu häufig vorkommenden Schlagworten im Kontext des Steuerrechts.